# ABGB § 364c — Belastungs- und Veräußerungsverbot

Domain knowledge from OGH-Recherche, Stand 08.06.2026. Für zukünftige Sitzungen zu österreichischem Sachen-/Erbrecht.

## Gesetzestext (konsolidierte Fassung)

§ 364c ABGB (JGS Nr. 946/1811, zuletzt BGBl. I Nr. 135/2009):

> Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

## Zwei-Stufen-Konstruktion (OGH RS0062140, 5 Ob 105/95)

| Stufe | Rechtsnatur | Zwischen wem |
|-------|------------|-------------|
| Satz 1 (obligatorisch) | Schuldrechtliche Vereinbarung | **Jeder** Eigentümer zugunsten **jedweder** Person möglich |
| Satz 2 (Drittwirkung) | Grundbuchseintragung mit Drittwirkung | Nur bei **qualifiziertem Familienverhältnis** |

Ohne Eintragung (weil Familienverhältnis fehlt): Nur obligatorische Wirkung. Bei Zuwiderhandlung → Schadenersatz, aber keine dingliche Wirkung gegen Dritte.

## Familienkreis (§ 364c Satz 2) — abschließend

Aufgezählte Verhältnisse (OGH RS0010723, 6 Ob 691/79):

- Ehegatten
- Eingetragene Partner
- Eltern und Kinder
- Wahl- oder Pflegekinder
- Deren Ehegatten oder eingetragene Partner

**Geschwister sind NICHT erfasst.** Keine Analogie. Einzige von der Rsp anerkannte Ausdehnung: Stiefkinder (5 Ob 104/98z).

## Eintragung auf Miteigentumsanteil: zulässig

OGH 5 Ob 111/91 (RS0010808):
> „Soll nicht die ganze Liegenschaft des Eigentümers, sondern nur ein ideeller Anteil belastet werden, **ein durchaus zulässiger Vorgang**, so ist damit notwendig die Aufspaltung des das Alleineigentumsrecht des Antragstellers ausdrückenden Eigentumsanteiles in mehrere, demselben Eigentümer gehörende Miteigentumsanteile verbunden."

OGH 5 Ob 2243/96f (RS0105682):
> „Der Verbücherung eines Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes steht nicht entgegen, **daß der nunmehrige Hälfteeigentümer einmal Alleineigentümer der Liegenschaft war**."

Die Eintragung scheitert nur bei **zwischenzeitigem Eigentumserwerb eines anderen** (weil BuV nur ersten Eigentümer verpflichtet, § 364c Satz 1). Zusammenziehung von Anteilen ist keine solche Rechtsnachfolge.

## Letztwilliges BuV: Auf welches Familienverhältnis kommt es an?

Der Schlüssel liegt im Wortlaut: „zwischen **begründet**". Wer begründet das BuV?

- **Vertragsmäßig**: Eigentümer und Berechtigter → Familienverhältnis **Eigentümer ↔ Berechtigter** erforderlich
- **Letztwillig**: Erblasser ordnet BuV an → Familienverhältnis **Erblasser ↔ Berechtigter** maßgeblich

**H.L. (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Spielbüchler in Rummel):** Es kommt auf das Verhältnis Erblasser ↔ Berechtigter an. Der Erbe ist nur passiver Verbotsträger ("erster Eigentümer" iSd § 364c Satz 1), nicht der Begründende.

**Mindermeinung (Hofmeister, NZ 1987):** Stellt auf Eigentümer ↔ Berechtigter ab. Hat sich nicht durchgesetzt, wird aber vereinzelt von Grundbuchsgerichten vertreten.

**Praxis-Empfehlung:** Bei letztwilligem BuV, wo Eigentümer und Berechtigter kein qualifiziertes Familienverhältnis haben, vor Testamentserrichtung beim zuständigen Grundbuchsgericht anfragen, welcher Lesart es folgt.

## Schlüssel-OGH-Entscheidungen (Rechtssätze)

| RS | Inhalt | Letzte Bestätigung |
|----|--------|-------------------|
| RS0010723 | BuV nur zwischen Familienmitgliedern; kein Vermögensobjekt; nicht übertragbar | 16.10.2025 (6 Ob 176/24m) |
| RS0010805 | BuV ist höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht | 29.07.2025 (2 Ob 28/25v) |
| RS0062140 | Zwei-Stufen-Konstruktion: Obligation (jedermann) vs. Drittwirkung (nur Familie) | 01.06.2022 |
| RS0010808 | Belastung eines ideellen Anteils zulässig; Aufspaltung in Miteigentumsanteile | 08.10.1996 |
| RS0105682 | Früheres Alleineigentum hindert BuV-Eintragung auf Hälfteanteil nicht | 08.10.1996 |
| RS0010724 | BuV zwischen Ehegatten überlebt Scheidung | 27.09.2021 |
| RS0010739 | Belastungsverbot verbietet nur Pfandrechte + beschränkte dingliche Nutzungsrechte | 05.03.2024 |
| RS0010742 | BuV hindert jede Übertragung (auch Tausch) | 27.01.2023 |

## Alternativen zum BuV ohne qualifiziertes Familienverhältnis

Wenn Drittwirkung benötigt wird, aber kein § 364c-Familienverhältnis vorliegt:

- **Dingliches Vorkaufsrecht** (§ 1072 ABGB): Verbücherbar für jedermann, kein Familienverhältnis nötig. Verhindert nicht Veräußerung, aber gibt Eintrittsrecht in Kaufvertrag.
- **Pfandrecht**: Klassische Forderungssicherung, verbücherbar ohne Familienverhältnis.
- **Testamentarische Direktbegünstigung**: Statt Umweg über Erben direkt im Testament den gewünschten Berechtigten einsetzen (Eigentum oder Vermächtnis).
