{
  "session_id": "20260605_084805_01a39e",
  "model": "deepseek-v4-pro",
  "base_url": "https://ollama.com/v1",
  "platform": "telegram",
  "session_start": "2026-06-05T08:48:05.732595",
  "last_updated": "2026-06-05T08:58:06.418620",
  "system_prompt": "You are Hermes Agent, an intelligent AI assistant created by Nous Research. You are helpful, knowledgeable, and direct. You assist users with a wide range of tasks including answering questions, writing and editing code, analyzing information, creative work, and executing actions via your tools. You communicate clearly, admit uncertainty when appropriate, and prioritize being genuinely useful over being verbose unless otherwise directed below. Be targeted and efficient in your exploration and investigations.\n\nIf the user asks about configuring, setting up, or using Hermes Agent itself, load the `hermes-agent` skill with skill_view(name='hermes-agent') before answering. Docs: https://hermes-agent.nousresearch.com/docs\n\nConversation started: Friday, June 05, 2026 08:48 AM\nModel: deepseek-v4-pro\nProvider: custom\n\nYou are on a text messaging communication platform, Telegram. Standard markdown is automatically converted to Telegram format. Supported: **bold**, *italic*, ~~strikethrough~~, ||spoiler||, `inline code`, ```code blocks```, [links](url), and ## headers. Telegram has NO table syntax — prefer bullet lists or labeled key: value pairs over pipe tables (any tables you do emit are auto-rewritten into row-group bullets, which you can produce directly for cleaner output). You can send media files natively: to deliver a file to the user, include MEDIA:/absolute/path/to/file in your response. Images (.png, .jpg, .webp) appear as photos, audio (.ogg) sends as voice bubbles, and videos (.mp4) play inline. You can also include image URLs in markdown format ![alt](url) and they will be sent as native photos.",
  "tools": [
    {
      "type": "function",
      "function": {
        "name": "patch",
        "description": "Targeted find-and-replace edits in files. Use this instead of sed/awk in terminal. Uses fuzzy matching (9 strategies) so minor whitespace/indentation differences won't break it. Returns a unified diff. Auto-runs syntax checks after editing.\n\nReplace mode (default): find a unique string and replace it.\nPatch mode: apply V4A multi-file patches for bulk changes.",
        "parameters": {
          "type": "object",
          "properties": {
            "mode": {
              "type": "string",
              "enum": [
                "replace",
                "patch"
              ],
              "description": "Edit mode: 'replace' for targeted find-and-replace, 'patch' for V4A multi-file patches",
              "default": "replace"
            },
            "path": {
              "type": "string",
              "description": "File path to edit (required for 'replace' mode)"
            },
            "old_string": {
              "type": "string",
              "description": "Text to find in the file (required for 'replace' mode). Must be unique in the file unless replace_all=true. Include enough surrounding context to ensure uniqueness."
            },
            "new_string": {
              "type": "string",
              "description": "Replacement text (required for 'replace' mode). Can be empty string to delete the matched text."
            },
            "replace_all": {
              "type": "boolean",
              "description": "Replace all occurrences instead of requiring a unique match (default: false)",
              "default": false
            },
            "patch": {
              "type": "string",
              "description": "V4A format patch content (required for 'patch' mode). Format:\n*** Begin Patch\n*** Update File: path/to/file\n@@ context hint @@\n context line\n-removed line\n+added line\n*** End Patch"
            }
          },
          "required": [
            "mode"
          ]
        }
      }
    },
    {
      "type": "function",
      "function": {
        "name": "process",
        "description": "Manage background processes started with terminal(background=true). Actions: 'list' (show all), 'poll' (check status + new output), 'log' (full output with pagination), 'wait' (block until done or timeout), 'kill' (terminate), 'write' (send raw stdin data without newline), 'submit' (send data + Enter, for answering prompts), 'close' (close stdin/send EOF).",
        "parameters": {
          "type": "object",
          "properties": {
            "action": {
              "type": "string",
              "enum": [
                "list",
                "poll",
                "log",
                "wait",
                "kill",
                "write",
                "submit",
                "close"
              ],
              "description": "Action to perform on background processes"
            },
            "session_id": {
              "type": "string",
              "description": "Process session ID (from terminal background output). Required for all actions except 'list'."
            },
            "data": {
              "type": "string",
              "description": "Text to send to process stdin (for 'write' and 'submit' actions)"
            },
            "timeout": {
              "type": "integer",
              "description": "Max seconds to block for 'wait' action. Returns partial output on timeout.",
              "minimum": 1
            },
            "offset": {
              "type": "integer",
              "description": "Line offset for 'log' action (default: last 200 lines)"
            },
            "limit": {
              "type": "integer",
              "description": "Max lines to return for 'log' action",
              "minimum": 1
            }
          },
          "required": [
            "action"
          ]
        }
      }
    },
    {
      "type": "function",
      "function": {
        "name": "read_file",
        "description": "Read a text file with line numbers and pagination. Use this instead of cat/head/tail in terminal. Output format: 'LINE_NUM|CONTENT'. Suggests similar filenames if not found. Use offset and limit for large files. Reads exceeding ~100K characters are rejected; use offset and limit to read specific sections of large files. NOTE: Cannot read images or binary files — use vision_analyze for images.",
        "parameters": {
          "type": "object",
          "properties": {
            "path": {
              "type": "string",
              "description": "Path to the file to read (absolute, relative, or ~/path)"
            },
            "offset": {
              "type": "integer",
              "description": "Line number to start reading from (1-indexed, default: 1)",
              "default": 1,
              "minimum": 1
            },
            "limit": {
              "type": "integer",
              "description": "Maximum number of lines to read (default: 500, max: 2000)",
              "default": 500,
              "maximum": 2000
            }
          },
          "required": [
            "path"
          ]
        }
      }
    },
    {
      "type": "function",
      "function": {
        "name": "search_files",
        "description": "Search file contents or find files by name. Use this instead of grep/rg/find/ls in terminal. Ripgrep-backed, faster than shell equivalents.\n\nContent search (target='content'): Regex search inside files. Output modes: full matches with line numbers, file paths only, or match counts.\n\nFile search (target='files'): Find files by glob pattern (e.g., '*.py', '*config*'). Also use this instead of ls — results sorted by modification time.",
        "parameters": {
          "type": "object",
          "properties": {
            "pattern": {
              "type": "string",
              "description": "Regex pattern for content search, or glob pattern (e.g., '*.py') for file search"
            },
            "target": {
              "type": "string",
              "enum": [
                "content",
                "files"
              ],
              "description": "'content' searches inside file contents, 'files' searches for files by name",
              "default": "content"
            },
            "path": {
              "type": "string",
              "description": "Directory or file to search in (default: current working directory)",
              "default": "."
            },
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              "type": "string",
              "description": "Filter files by pattern in grep mode (e.g., '*.py' to only search Python files)"
            },
            "limit": {
              "type": "integer",
              "description": "Maximum number of results to return (default: 50)",
              "default": 50
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              "type": "integer",
              "description": "Skip first N results for pagination (default: 0)",
              "default": 0
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              "type": "string",
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                "content",
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                "count"
              ],
              "description": "Output format for grep mode: 'content' shows matching lines with line numbers, 'files_only' lists file paths, 'count' shows match counts per file",
              "default": "content"
            },
            "context": {
              "type": "integer",
              "description": "Number of context lines before and after each match (grep mode only)",
              "default": 0
            }
          },
          "required": [
            "pattern"
          ]
        }
      }
    },
    {
      "type": "function",
      "function": {
        "name": "terminal",
        "description": "Execute shell commands on a Linux environment. Filesystem usually persists between calls.\n\nDo NOT use cat/head/tail to read files — use read_file instead.\nDo NOT use grep/rg/find to search — use search_files instead.\nDo NOT use ls to list directories — use search_files(target='files') instead.\nDo NOT use sed/awk to edit files — use patch instead.\nDo NOT use echo/cat heredoc to create files — use write_file instead.\nReserve terminal for: builds, installs, git, processes, scripts, network, package managers, and anything that needs a shell.\n\nForeground (default): Commands return INSTANTLY when done, even if the timeout is high. Set timeout=300 for long builds/scripts — you'll still get the result in seconds if it's fast. Prefer foreground for short commands.\nBackground: Set background=true to get a session_id. Two patterns:\n  (1) Long-lived processes that never exit (servers, watchers).\n  (2) Long-running tasks with notify_on_complete=true — you can keep working on other things and the system auto-notifies you when the task finishes. Great for test suites, builds, deployments, or anything that takes more than a minute.\nFor servers/watchers, do NOT use shell-level background wrappers (nohup/disown/setsid/trailing '&') in foreground mode. Use background=true so Hermes can track lifecycle and output.\nAfter starting a server, verify readiness with a health check or log signal, then run tests in a separate terminal() call. Avoid blind sleep loops.\nUse process(action=\"poll\") for progress checks, process(action=\"wait\") to block until done.\nWorking directory: Use 'workdir' for per-command cwd.\nPTY mode: Set pty=true for interactive CLI tools (Codex, Claude Code, Python REPL).\n\nDo NOT use vim/nano/interactive tools without pty=true — they hang without a pseudo-terminal. Pipe git output to cat if it might page.\n",
        "parameters": {
          "type": "object",
          "properties": {
            "command": {
              "type": "string",
              "description": "The command to execute on the VM"
            },
            "background": {
              "type": "boolean",
              "description": "Run the command in the background. Two patterns: (1) Long-lived processes that never exit (servers, watchers). (2) Long-running tasks paired with notify_on_complete=true — you can keep working and get notified when the task finishes. For short commands, prefer foreground with a generous timeout instead.",
              "default": false
            },
            "timeout": {
              "type": "integer",
              "description": "Max seconds to wait (default: 180, foreground max: 600). Returns INSTANTLY when command finishes — set high for long tasks, you won't wait unnecessarily. Foreground timeout above 600s is rejected; use background=true for longer commands.",
              "minimum": 1
            },
            "workdir": {
              "type": "string",
              "description": "Working directory for this command (absolute path). Defaults to the session working directory."
            },
            "pty": {
              "type": "boolean",
              "description": "Run in pseudo-terminal (PTY) mode for interactive CLI tools like Codex, Claude Code, or Python REPL. Only works with local and SSH backends. Default: false.",
              "default": false
            },
            "notify_on_complete": {
              "type": "boolean",
              "description": "When true (and background=true), you'll be automatically notified exactly once when the process finishes. **This is the right choice for almost every long-running task** — tests, builds, deployments, multi-item batch jobs, anything that takes over a minute and has a defined end. Use this and keep working on other things; the system notifies you on exit. MUTUALLY EXCLUSIVE with watch_patterns — when both are set, watch_patterns is dropped.",
              "default": false
            },
            "watch_patterns": {
              "type": "array",
              "items": {
                "type": "string"
              },
              "description": "Strings to watch for in background process output. HARD RATE LIMIT: at most 1 notification per 15 seconds per process — matches arriving inside the cooldown are dropped. After 3 consecutive 15-second windows with dropped matches, watch_patterns is automatically disabled for that process and promoted to notify_on_complete behavior (one notification on exit, no more mid-process spam). USE ONLY for truly rare, one-shot mid-process signals on LONG-LIVED processes that will never exit on their own — e.g. ['Application startup complete'] on a server so you know when to hit its endpoint, or ['migration done'] on a daemon. DO NOT use for: (1) end-of-run markers like 'DONE'/'PASS' — use notify_on_complete instead; (2) error patterns like 'ERROR'/'Traceback' in loops or multi-item batch jobs — they fire on every iteration and you'll hit the strike limit fast; (3) anything you'd ever combine with notify_on_complete. When in doubt, choose notify_on_complete. MUTUALLY EXCLUSIVE with notify_on_complete — set one, not both."
            }
          },
          "required": [
            "command"
          ]
        }
      }
    },
    {
      "type": "function",
      "function": {
        "name": "write_file",
        "description": "Write content to a file, completely replacing existing content. Use this instead of echo/cat heredoc in terminal. Creates parent directories automatically. OVERWRITES the entire file — use 'patch' for targeted edits. Auto-runs syntax checks on .py/.json/.yaml/.toml and other linted languages; only NEW errors introduced by this write are surfaced (pre-existing errors are filtered out).",
        "parameters": {
          "type": "object",
          "properties": {
            "path": {
              "type": "string",
              "description": "Path to the file to write (will be created if it doesn't exist, overwritten if it does)"
            },
            "content": {
              "type": "string",
              "description": "Complete content to write to the file"
            }
          },
          "required": [
            "path",
            "content"
          ]
        }
      }
    }
  ],
  "message_count": 74,
  "messages": [
    {
      "role": "user",
      "content": "Recherchiere das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Türkei, speziell zur Besteuerung von Pensionen. Ein türkischer Staatsbürger lebt in Österreich und bezieht sowohl eine österreichische als auch eine türkische Pension. Die türkische Pension wird in der Türkei versteuert. Recherchiere:\n\n1. DBA Österreich-Türkei: Welcher Artikel regelt Pensionen/Ruhegehälter? Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht? (Artikel 18, 19 des DBA)\n2. Wie wird die türkische Pension in Österreich steuerlich behandelt? Progressionsvorbehalt? Anrechnungsmethode oder Befreiungsmethode?\n3. Österreichisches EStG: Müssen ausländische Pensionen in der österreichischen Steuererklärung angegeben werden, auch wenn sie im Ausland versteuert werden?\n4. Folgen der jahrelangen Nichtangabe: Selbstanzeige, Verjährung, Strafzuschläge nach FinStrG?\n\nBitte liefere konkrete Gesetzesstellen, Artikelnummern und eine klare Zusammenfassung. Suche auf Deutsch und Englisch nach offiziellen Quellen (BMF, RIS, DBA-Text)."
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "The user wants me to research the Double Taxation Agreement (DBA) between Austria and Turkey, specifically regarding the taxation of pensions. Let me search for the relevant information systematically.\n\nLet me start by searching for the DBA text, relevant articles, and Austrian tax law provisions.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "The user wants me to research the Double Taxation Agreement (DBA) between Austria and Turkey, specifically regarding the taxation of pensions. Let me search for the relevant information systematically.\n\nLet me start by searching for the DBA text, relevant articles, and Austrian tax law provisions.",
      "tool_calls": [
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    },
    {
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theForm.wxeReturningTokenField.value = pageToken; \\r\\n  document.getElementById(button).click(); \\r\\n}\\r\\nfunction wxeDoPostBack (control, argument, returningToken) { \\r\\n  var theForm = document.Form; \\r\\n  theForm.wxeReturningTokenField.value = returningToken; \\r\\n  __doPostBack (control, argument); \\r\\n}\\r\\nWxePage_Context.SetInstance (new WxePage_Context (\\r\\n    \\r\\nfalse,\\r\\n    \\r\\n600000,\\r\\n    \\r\\n'/GeltendeFassung.wxe?WxeFunctionToken=b62bd5be-88d0-47ca-9cf6-99ff22a25189&WxeAction=Refresh',\\r\\n    \\r\\nnull,\\r\\n    \\r\\n'<p>Sie sind dabei, die Seite zu verlassen.</p><p>Sie können keine weiteren Eingaben an den Server senden.</p>',\\r\\n    \\r\\n'Die Navigation mit den Schaltflächen Vorwärts und Zurück wird nicht unterstützt.'));\\r\\n\\r\\nfunction SmartPage_Initialize ()\\r\\n{\\r\\n  var eventHandlers = new Array();\\r\\n  eventHandlersByEvent = new Array();\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'BasePage_OnPostBack';\\r\\n  eventHandlers['onpostback'] = eventHandlersByEvent;\\r\\n\\r\\n  eventHandlersByEvent = new Array();\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'BasePage_OnUnload';\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'WxePage_OnUnload';\\r\\n  eventHandlers['onunload'] = eventHandlersByEvent;\\r\\n\\r\\n  eventHandlersByEvent = new Array();\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'RegisterLocationHashChangedHandler';\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'AdjustLayout';\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'WxePage_OnLoad';\\r\\n  eventHandlers['onload'] = eventHandlersByEvent;\\r\\n\\r\\n  eventHandlersByEvent = new Array();\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'AdjustLayout';\\r\\n  eventHandlers['onresize'] = eventHandlersByEvent;\\r\\n\\r\\n  eventHandlersByEvent = new Array();\\r\\n  eventHandlersByEvent[eventHandlersByEvent.length] = 'WxePage_OnAbort';\\r\\n  eventHandlers['onabort'] = eventHandlersByEvent;\\r\\n\\r\\n\\r\\n  var trackedControls = new Array();\\r\\n\\r\\n  var synchronousPostBackCommands = new Array();\\r\\n\\r\\n  if (SmartPage_Context.Instance == null)\\r\\n  {\\r\\n\\r\\n    SmartPage_Context.Instance = new SmartPage_Context (\\r\\n        'Form',\\r\\n        false,\\r\\n        null,\\r\\n        '<p>Die Seite wird gerade neu geladen.</p><p>Warten Sie mit weiteren Eingaben, bis die Übertragung abgeschlossen ist.</p>',\\r\\n        'smartScrolling',\\r\\n        'smartFocus',\\r\\n        'WxePage_CheckFormState');\\r\\n  }\\r\\n\\r\\n  SmartPage_Context.Instance.set_AbortQueuedSubmit (false);\\r\\n  SmartPage_Context.Instance.set_EventHandlers (eventHandlers);\\r\\n  SmartPage_Context.Instance.set_TrackedIDs (trackedControls);\\r\\n  SmartPage_Context.Instance.set_SynchronousPostBackCommands (synchronousPostBackCommands);\\r\\n}\\r\\n\\r\\nSmartPage_Initialize ();\\r\\n\\r\\n\\r\\n//]]>\\r\\n</script>\\r\\n\\r\\n<script src=\\\"/ScriptResource.axd?d=NJmAwtEo3Ipnlaxl6CMhvu2YaWI2GvMOfyf_RuzpJP3TRfcANC6JnfF-35bVCaeA4GcEmnHeulQza4ZCVOvgW9IjDfEPSHTw4c14SSB7FKyf1HwgC4v5zQ1OXoTfN5SmAXaVCB_M_RI3KwDnMEB3m1P6mXDPq23ILh7f3n-idI81&amp;t=ffffffff9763f56e\\\" type=\\\"text/javascript\\\"></script>\\r\\n  \\r\\n  <div id=\\\"pagebase\\\">\\r\\n    <div id=\\\"page\\\">\\r\\n      \\r\\n\\r\\n<div id=\\\"header\\\" class=\\\"clearfix\\\">\\r\\n  \\r\\n\\r\\n<span class=\\\"onlyScreenreader\\\">Seitenbereiche:</span>\\r\\n<ul id=\\\"servicenav\\\">\\r\\n  <li>\\r\\n    <a href=\\\"#main\\\" accesskey=\\\"0\\\" class=\\\"onlyScreenreader\\\">Zum Inhalt (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 0)</a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a href=\\\"#navigation\\\" accesskey=\\\"1\\\" class=\\\"onlyScreenreader\\\">Zur Navigationsleiste (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 1)</a>\\r\\n  </li>\\r\\n  \\r\\n  \\r\\n  \\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_ContactLink\\\" accesskey=\\\"4\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Kontakt.aspx\\\">Kontakt<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 4)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_ImpressumLink\\\" accesskey=\\\"5\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Impressum.aspx\\\">Impressum<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 5)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_PrivacyPolicyLink\\\" accesskey=\\\"6\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Datenschutz.aspx\\\">Datenschutzerkl&#228;rung<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 6)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a 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<li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_ContactLink\\\" accesskey=\\\"4\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Kontakt.aspx\\\">Kontakt<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 4)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_ImpressumLink\\\" accesskey=\\\"5\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Impressum.aspx\\\">Impressum<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 5)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_PrivacyPolicyLink\\\" accesskey=\\\"6\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Datenschutz.aspx\\\">Datenschutzerkl&#228;rung<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 6)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_AccessibilityStatementLink\\\" accesskey=\\\"7\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/Barrierefreiheit.aspx\\\">Barrierefreiheitserkl&#228;rung<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 7)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li>\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_SiteMapLink\\\" accesskey=\\\"8\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/UI/SiteMap.aspx\\\"><span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Sitemap</span><span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> 8)</span>\\r\\n    </a>\\r\\n  </li>\\r\\n  <li id=\\\"Header_ServiceNavigation_LanguageItem\\\">\\r\\n    <a id=\\\"Header_ServiceNavigation_LanguageLink\\\" accesskey=\\\"9\\\" class=\\\"last-item\\\" lang=\\\"de\\\" xml:lang=\\\"de\\\" href=\\\"/defaultEn.aspx\\\">English</a><span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" 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id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_StartseiteTab_Command\\\"><span class=\\\"anchorBody\\\"><span>Startseite</span></span></a></span></span></li>\\r\\n\\t\\t\\t<li role=\\\"none\\\"><span class=\\\"tabStripTabWrapper\\\"><span class=\\\"tabStripTabSeparator\\\"><span></span></span><span id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_BundesrechtTab\\\" role=\\\"none\\\" class=\\\"tabStripTabSelected\\\"><a href=\\\"Bund/\\\" id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_BundesrechtTab_Command\\\"><span class=\\\"anchorBody\\\"><span>Bund</span></span></a></span></span></li>\\r\\n\\t\\t\\t<li role=\\\"none\\\"><span class=\\\"tabStripTabWrapper\\\"><span class=\\\"tabStripTabSeparator\\\"><span></span></span><span id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_LandesrechtTab\\\" role=\\\"none\\\" class=\\\"tabStripTab\\\"><a href=\\\"Land/\\\" id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_LandesrechtTab_Command\\\"><span 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class=\\\"tabStripTabWrapper\\\"><span class=\\\"tabStripTabSeparator\\\"><span></span></span><span id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_JudikaturTab\\\" role=\\\"none\\\" class=\\\"tabStripTab\\\"><a href=\\\"Judikatur/\\\" id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_JudikaturTab_Command\\\"><span class=\\\"anchorBody\\\"><span>Judikatur</span></span></a></span></span></li>\\r\\n\\t\\t\\t<li role=\\\"none\\\"><span class=\\\"tabStripTabWrapper\\\"><span class=\\\"tabStripTabSeparator\\\"><span></span></span><span id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_SonstigeTab\\\" role=\\\"none\\\" class=\\\"tabStripTab\\\"><a href=\\\"Sonstige/\\\" id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_SonstigeTab_Command\\\"><span class=\\\"anchorBody\\\"><span>Kundmachungen, Erlässe</span></span></a></span></span></li>\\r\\n\\t\\t\\t<li role=\\\"none\\\"><span class=\\\"tabStripTabWrapper\\\"><span class=\\\"tabStripTabSeparator\\\"><span></span></span><span id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_MainMenuTabStrip_GesamtabfrageTab\\\" role=\\\"none\\\" class=\\\"tabStripTab\\\"><a href=\\\"Gesamtabfrage/\\\" id=\\\"Header_MainNavigation_RisTabbedMenu_GesamtabfrageTab_Command\\\"><span class=\\\"anchorBody\\\"><span>Gesamtabfrage</span></span></a></span></span><span class=\\\"last\\\"></span></li>\\r\\n\\r\\n\\t\\t</ul>\\r\\n\\t</div><div class=\\\"clearingPane\\\">\\r\\n\\r\\n\\t</div>\\r\\n</div>\\r\\n  </div>\\r\\n\\r\\n</div>\\r\\n\\r\\n      <div id=\\\"main\\\">\\r\\n        \\r\\n          <div id=\\\"TopPageNavigation\\\">\\r\\n            <div class=\\\"FloatLeft\\\">\\r\\n              <h1 id=\\\"Title\\\">\\r\\n                Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift f&#252;r Rahmen&#252;bereinkommen der Vereinten Nationen &#252;ber Klima&#228;nderungen – Protokoll von Kyoto , Fassung vom 05.06.2026\\r\\n              </h1>\\r\\n            </div>\\r\\n            <ul>\\r\\n              <li>\\r\\n                <div id=\\\"FirstRow\\\">\\r\\n                  <div class=\\\"FloatRight\\\">\\r\\n                    <span class=\\\"PrintPreview\\\">\\r\\n                      <a id=\\\"PrintPreviewLink\\\" accesskey=\\\"D\\\" href=\\\"http://www.ris.bka.gv.at:80/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=20004173&amp;FassungVom=2026-06-05&amp;ShowPrintPreview=True\\\" target=\\\"_blank\\\">Druckansicht<span class=\\\"onlyScreenreader\\\"> (<span lang=\\\"en\\\" xml:lang=\\\"en\\\">Accesskey</span> D)</span></a>\\r\\n                    </span>\\r\\n                    <span class=\\\"Print\\\">\\r\\n                      \\r\\n                    </span>\\r\\n                  </div>\\r\\n                  <div class=\\\"ClearingPane\\\"></div>\\r\\n                </div>\\r\\n              </li>\\r\\n              \\r\\n  <li>\\r\\n    <div id=\\\"ThirdRow\\\">\\r\\n      <div class=\\\"FloatRight\\\">\\r\\n        Andere Formate:\\r\\n        <ul>\\r\\n          <li>\\r\\n            <a href=\\\"/GeltendeFassung/Bundesnormen/20004173/Rahmen%c3%bcbereinkommen%20der%20Vereinten%20Nationen%20%c3%bcber%20Klima%c3%a4nderungen%20%e2%80%93%20Protokoll%20von%20Kyoto%20%2c%20Fassung%20vom%2005.06.2026.pdf?FassungVom=2026-06-05\\\" target=\\\"_blank\\\" rel=\\\"nofollow\\\" title=\\\"PDF-Dokument: Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto , Fassung vom 05.06.2026\\\"><img src=\\\"Images/pdf.gif\\\" class=\\\"Icon\\\" alt=\\\"PDF-Dokument\\\" style=\\\"width:16px;height:16px;\\\" /></a>\\r\\n          </li>\\r\\n          <li>\\r\\n            <a href=\\\"/GeltendeFassung/Bundesnormen/20004173/Rahmen%c3%bcbereinkommen%20der%20Vereinten%20Nationen%20%c3%bcber%20Klima%c3%a4nderungen%20%e2%80%93%20Protokoll%20von%20Kyoto%20%2c%20Fassung%20vom%2005.06.2026.rtf?FassungVom=2026-06-05\\\" target=\\\"_blank\\\" rel=\\\"nofollow\\\" title=\\\"RTF-Dokument: Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll 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target=\\\"_blank\\\" onclick=\\\"return LinkMarkup_ShowBgblInformation(this, 'BgblAuth', 'BGBLA_2005_III_89', 'BGBl. III Nr. 89/2005', '2026-06-05')\\\">BGBl. III Nr. 89/2005</a> (NR: GP XXI <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXI/I/987\\\" target=\\\"_blank\\\">RV 987</a> <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXI/I/1060\\\" target=\\\"_blank\\\">AB 1060</a> <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXI/NRSITZ/98\\\" target=\\\"_blank\\\">S. 98.</a> BR: <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/BR/I-BR/6628\\\" target=\\\"_blank\\\">AB 6628</a> <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/BR/BRSITZ/686\\\" target=\\\"_blank\\\">S. 686.</a>)\\r\\n  </div>\\r\\n  <div id=\\\"MainContent_DocumentRepeater_BundesnormenCompleteNormDocumentData_0_AenderungContainer_0\\\" class=\\\"p embeddedContent\\\">\\r\\n    <h3>Änderung</h3>\\r\\n    <div><div class=\\\"contentBlock\\\"><p class=\\\"ErlText AlignJustify\\\"><a href=\\\"/eli/bgbl/III/2020/185\\\" target=\\\"_blank\\\" onclick=\\\"return LinkMarkup_ShowBgblInformation(this, 'BgblAuth', 'BGBLA_2020_III_185', 'BGBl. III Nr. 185/2020', '2026-06-05')\\\">BGBl. III Nr. 185/2020</a> (NR: GP XXV <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXV/I/693\\\" target=\\\"_blank\\\">RV 693</a> <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXV/I/713\\\" target=\\\"_blank\\\">AB 713</a> <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXV/NRSITZ/85\\\" target=\\\"_blank\\\">S. 85.</a> BR: <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/BR/I-BR/9442\\\" target=\\\"_blank\\\">AB 9442</a> <a href=\\\"https://www.parlament.gv.at/gegenstand/BR/BRSITZ/844\\\" target=\\\"_blank\\\">S. 844.</a>)</p><p class=\\\"ErlText AlignJustify\\\"><a href=\\\"/eli/bgbl/III/2022/96\\\" target=\\\"_blank\\\" onclick=\\\"return LinkMarkup_ShowBgblInformation(this, 'BgblAuth', 'BGBLA_2022_III_96', 'BGBl. III Nr. 96/2022', '2026-06-05')\\\">BGBl. III Nr. 96/2022</a> (K – Geltungsbereich)</p></div></div>\\r\\n  </div>\\r\\n  \\r\\n  \\r\\n  <div id=\\\"MainContent_DocumentRepeater_BundesnormenCompleteNormDocumentData_0_StaatenContainer_0\\\" class=\\\"p\\\">\\r\\n    <h3>Vertragsparteien</h3>\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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      "reasoning": "The RIS website is showing a different document (Kyoto Protocol), not the Austria-Turkey DBA. The Gesetzesnummer 20004173 is not the DBA. I need to find the correct Gesetzesnummer for the Austria-Turkey DBA. Let me search for it.\n\nLet me try to find the DBA Austria-Turkey on RIS directly and also search for the DBA text via other sources.",
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      "reasoning_content": "The RIS website is showing a different document (Kyoto Protocol), not the Austria-Turkey DBA. The Gesetzesnummer 20004173 is not the DBA. I need to find the correct Gesetzesnummer for the Austria-Turkey DBA. Let me search for it.\n\nLet me try to find the DBA Austria-Turkey on RIS directly and also search for the DBA text via other sources.",
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      "reasoning": "Let me try different approaches to find the DBA between Austria and Turkey. The RIS system uses ASP.NET and requires specific interaction. Let me search for the DBA text through different means.",
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      "reasoning_content": "Let me try different approaches to find the DBA between Austria and Turkey. The RIS system uses ASP.NET and requires specific interaction. Let me search for the DBA text through different means.",
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        {
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          "call_id": "call_ssi1sgry",
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            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/III/2009/92\\\" 2\\u003e/dev/null | grep -oP 'Artikel 1[89]|Ruhegeh|Pension' | head -20\",\"timeout\":30}"
          }
        },
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          }
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          }
        }
      ]
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    {
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    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "Found the Gesetzesnummer for the DBA Austria-Turkey: 20006481. Now let me fetch the actual text.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "Found the Gesetzesnummer for the DBA Austria-Turkey: 20006481. Now let me fetch the actual text.",
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          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"§ 0 Langtitel Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll StF: BGBl. III Nr. 96/2009 (NR: GP XXIII RV 526 AB 614 S. 63. BR: AB 7972 S. 757. ) Präambel/Promulgationsklausel Die Republik Österreich und die Republik Türkei, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, haben Folgendes vereinbart:\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "I found the DBA between Austria and Turkey. Let me now get the full text of the agreement, focusing on Articles 18 and 19 about pensions.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "I found the DBA between Austria and Turkey. Let me now get the full text of the agreement, focusing on Articles 18 and 19 about pensions.",
      "tool_calls": [
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          }
        }
      ]
    },
    {
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    {
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      "content": "",
      "reasoning": "The output was empty. Let me try a different approach to extract the DBA text.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "The output was empty. Let me try a different approach to extract the DBA text.",
      "tool_calls": [
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          }
        }
      ]
    },
    {
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    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "The RIS page is returning dynamic content that needs JavaScript. Let me try a different approach - download the PDF or RTF version, or search for alternative sources.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "The RIS page is returning dynamic content that needs JavaScript. Let me try a different approach - download the PDF or RTF version, or search for alternative sources.",
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        },
        {
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          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"[Command timed out after 30s]\", \"exit_code\": 124, \"error\": null}",
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    },
    {
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      "content": "{\"output\": \"Len: 128256\\nArticles found: 2\\nArtikel 28, Absatz 2, am 1. Oktober 2009 in Kraft.\\nArtikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_lpssqlyv"
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "The RIS website is returning a page with limited content. Let me try downloading the RTF file and parsing it. Also, let me try to get the full text via the PDF download or another approach.\n\nLet me try a different approach - search for the DBA text on other sources or use direct API calls.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "The RIS website is returning a page with limited content. Let me try downloading the RTF file and parsing it. Also, let me try to get the full text via the PDF download or another approach.\n\nLet me try a different approach - search for the DBA text on other sources or use direct API calls.",
      "tool_calls": [
        {
          "id": "call_86emmwqb",
          "call_id": "call_86emmwqb",
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          }
        },
        {
          "id": "call_76g3p3j6",
          "call_id": "call_76g3p3j6",
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          "type": "function",
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            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=20006481\\u0026FassungVom=2026-06-05\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\n# Extract all text from the documentContent div using broader match\\nmatch = re.search(r'id=\\\\\\\"MainContent_DocumentRepeater_BundesnormenCompleteNormDocumentData_0_ContentContainer_0\\\\\\\"[^\\u003e]*\\u003e(.*?)class=\\\\\\\"ClearingPane\\\\\\\"', content, re.DOTALL)\\nif match:\\n    text = match.group(1)\\n    text = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\n    text = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\n    text = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\n    text = html.unescape(text)\\n    text = re.sub(r'\\\\n{3,}', '\\\\n\\\\n', text).strip()\\n    print(text[:20000])\\nelse:\\n    print('Match 1 failed')\\n    # Look for content inside mainContent\\n    match2 = re.search(r'id=\\\\\\\"MainContent\\\\\\\"[^\\u003e]*\\u003e(.*?)class=\\\\\\\"ClearingPane\\\\\\\"', content, re.DOTALL)\\n    if match2:\\n        print('Found match2, length:', len(match2.group(1)))\\n    else:\\n        # extract all text\\n        text = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\n        text = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\n        text = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\n        text = html.unescape(text)\\n        lines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n        for l in lines:\\n            if 'Artikel' in l or 'Ruhegehalt' in l or 'Pension' in l:\\n                print(l)\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"[Command timed out after 30s]\", \"exit_code\": 124, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_86emmwqb"
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"Match 1 failed\\nDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juli 2009 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, am 1. Oktober 2009 in Kraft.\\nDer Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.\\nArtikel 1\\nArtikel 2\\nArtikel 3\\nbedeutet der Ausdruck „Steuer“ alle unter Artikel 2 dieses Abkommens fallende Steuern;\\nArtikel 4\\nArtikel 5\\nUngeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:\\nArtikel 6\\nArtikel 7\\nGehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.\\nArtikel 8\\nIm Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, unter anderem Gewinne aus der Benutzung oder der Vermietung von Containern, wenn diese Gewinne neben den unter Absatz 1 fallenden Gewinnen anfallen.\\nArtikel 9\\nArtikel 10\\nDer in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und Einkünfte, die aus einem Investmentfonds und Investmenttrust bezogen werden.\\nGewinne einer Gesellschaft eines Vertragsstaats, die ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt, dürfen, nachdem sie nach Artikel 7 besteuert worden sind, hinsichtlich des übrigen Betrages in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte befindet; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des übrigen Betrages nicht übersteigen.\\nDie Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.\\nBezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat - vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels - weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.\\nArtikel 11\\nDer in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.\\nDie Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.\\nBestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.\\nArtikel 12\\nDer in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Aufnahmen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.\\nDie Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.\\nBestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.\\nArtikel 13\\nGewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.\\nArtikel 14\\nUnter diesen Umständen dürfen die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie dieser Betriebstätte beziehungsweise der im anderen Staat ausgeübten freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. In beiden Fällen hat das Unternehmen das Wahlrecht, im anderen Staat in Bezug auf diese Einkünfte nach Artikel 7 dieses Abkommens besteuert zu werden, so als ob diese Einkünfte einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte des Unternehmens zuzurechnen wären. Dieses Wahlrecht berührt nicht das Recht des anderen Staates, von diesen Einkünften eine Abzugsteuer zu erheben.\\nArtikel 15\\nVorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.\\nUngeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.\\nArtikel 16\\nArtikel 17\\nUngeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.\\nFließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.\\nArtikel 18\\nVorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dieses Abkommens dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, und Zahlungen, die auf Grund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, sowie Renten im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.\\nArtikel 19\\nAuf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.\\nDie Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in der Türkei und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden, sowie für Vergütungen, die von der türkischen Handelskammer an eine natürliche Person für die dieser Handelskammer geleisteten Dienste gezahlt werden.\\nArtikel 20\\nArtikel 21\\nEinkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.\\nArtikel 22\\nBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 zweiter Satz und Artikel 21 Absatz 1 in der Türkei besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Türkei gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Türkei bezogenen Einkünfte entfällt.\\nDividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b sublit. i, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, in der Fassung allfälliger künftiger, ihren allgemeinen Charakter wahrender Änderungen, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.\\nDividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera b, sublit. i, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, in der Fassung allfälliger künftiger, ihren allgemeinen Charakter wahrender Änderungen, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.\\nBezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkei und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren in der Türkei mit einem Steuersatz besteuert, der bei Zinsen niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 lit. a bis c vorgesehenen Sätze, und bei Lizenzgebühren weniger als 10 vom Hundert beträgt, so wird auf die von den Zinsen beziehungsweise Lizenzgebühren zu erhebende österreichische Steuer der Betrag angerechnet, der bei Zinsen je nach Lage des Falles 5, 10 beziehungsweise 15 vom Hundert und bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen oder Lizenzgebühren entspricht.\\nBezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkei und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren in der Türkei mit einem Steuersatz besteuert, der bei Zinsen niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 Litera a bis c vorgesehenen Sätze, und bei Lizenzgebühren weniger als 10 vom Hundert beträgt, so wird auf die von den Zinsen beziehungsweise Lizenzgebühren zu erhebende österreichische Steuer der Betrag angerechnet, der bei Zinsen je nach Lage des Falles 5, 10 beziehungsweise 15 vom Hundert und bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen oder Lizenzgebühren entspricht.\\nArtikel 23\\nStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.\\nVorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4 darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.\\nSofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.\\nArtikel 24\\nIst eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.\\nArtikel 25\\nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.\\nArtikel 26\\nein Dokument, das nach diesem Artikel beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird. Es wird weiters bestimmt, dass dieses Dokument nach geltendem österreichischen Recht vom zuständigen Finanzamt als vollstreckbar erklärt wird;\\nDieser Artikel verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.\\nArtikel 27\\nArtikel 28\\nfindet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 2 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.\\nArtikel 29\\n1. Zu Artikel 10 Absatz 2 lit. b sublit. i\\n1. Zu Artikel 10 Absatz 2 Litera b, sublit. i\\nIn Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 lit. b sublit. i bestätigt die zuständige österreichische Behörde, ob die Voraussetzungen für die Befreiung der Dividenden nach dem innerstaatlichen Recht Österreichs erfüllt sind oder nicht.\\nIn Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Litera b, sublit. i bestätigt die zuständige österreichische Behörde, ob die Voraussetzungen für die Befreiung der Dividenden nach dem innerstaatlichen Recht Österreichs erfüllt sind oder nicht.\\n2. Zu den Artikeln 12 und 13\\nIn Bezug auf die Artikel 12 und 13 des Abkommens gilt als vereinbart, dass bei Vergütungen, die für den Verkauf von Vermögen gezahlt werden, Artikel 13 Anwendung findet, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die betreffende Zahlung keine Zahlung für die tatsächliche Veräußerung dieses Vermögens darstellt. In diesem Fall ist Artikel 12 anzuwenden.\\n3. Zu Artikel 21\\n4. Zu Artikel 22 Absatz 1 lit. e\\n4. Zu Artikel 22 Absatz 1 Litera e\\nEs gilt als vereinbart, dass Artikel 22 Absatz 1 lit. e keine Anwendung findet, wenn die Form eines Geschäfts, das zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu vermeiden.\\nEs gilt als vereinbart, dass Artikel 22 Absatz 1 Litera e, keine Anwendung findet, wenn die Form eines Geschäfts, das zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich deshalb gewählt wurde, um Steuern zu vermeiden.\\n5. Zu Artikel 24 Absatz 2\\nEs gilt als vereinbart, dass in Bezug auf Artikel 24 Absatz 2 im Fall der Türkei der Steuerpflichtige den Antrag auf Rückerstattung, die sich auf Grund des Verständigungsverfahrens ergibt, innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr stellen muss, nachdem die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen das Ergebnis des gegenseitigen Einvernehmens mitgeteilt hat.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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Artikel 13 Absatz 4 zweiter Satz und Artikel 21 Absatz 1 in der Türkei besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Türkei gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Türkei bezogenen Einkünfte entfällt.\\nc)\\nLitera c\\nDividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b sublit. i, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, in der Fassung allfälliger künftiger, ihren allgemeinen Charakter wahrender Änderungen, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.\\nDividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera b, sublit. i, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, in der Fassung allfälliger künftiger, ihren allgemeinen Charakter wahrender Änderungen, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.\\nd)\\nLitera d\\nEinkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.\\ne)\\nLitera e\\nBezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkei und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren in der Türkei mit einem Steuersatz besteuert, der bei Zinsen niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 lit. a bis c vorgesehenen Sätze, und bei Lizenzgebühren weniger als 10 vom Hundert beträgt, so wird auf die von den Zinsen beziehungsweise Lizenzgebühren zu erhebende österreichische Steuer der Betrag angerechnet, der bei Zinsen je nach Lage des Falles 5, 10 beziehungsweise 15 vom Hundert und bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen oder Lizenzgebühren entspricht.\\nBezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkei und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren in der Türkei mit einem Steuersatz besteuert, der bei Zinsen niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 Litera a bis c vorgesehenen Sätze, und bei Lizenzgebühren weniger als 10 vom Hundert beträgt, so wird auf die von den Zinsen beziehungsweise Lizenzgebühren zu erhebende österreichische Steuer der Betrag angerechnet, der bei Zinsen je nach Lage des Falles 5, 10 beziehungsweise 15 vom Hundert und bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen oder Lizenzgebühren entspricht.\\n(2)\\nAbsatz 2,\\nIn der Türkei:\\na)\\nLitera a\\nVorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der Türkei in Bezug auf die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu zahlenden Steuer auf die türkische Steuer wird die nach österreichischem Recht und nach diesem Abkommen zu zahlende österreichische Steuer für Einkünfte (einschließlich Gewinne und steuerpflichtige Gewinne aus Veräußerungsgeschäften), die eine in der Türkei ansässige Person aus österreichischen Quellen bezieht, auf die vom Einkommen zu erhebende türkische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.\\nb)\\nLitera b\\nEinkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Türkei auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.\\nArt. 23\\nText\\nArtikel 23\\nGLEICHBEHANDLUNG\\n(1)\\nAbsatz eins,\\nStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.\\n(2)\\nAbsatz 2,\\nStaatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.\\n(3)\\nAbsatz 3,\\nVorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4 darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.\\n(4)\\nAbsatz 4,\\nSofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.\\n(5)\\nAbsatz 5,\\nUnternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung noch damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.\\nArt. 24\\nText\\nArtikel 24\\nVERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN\\n(1)\\nAbsatz eins,\\nIst eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.\\n(2)\\nAbsatz 2,\\nHält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.\\n(3)\\nAbsatz 3,\\nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.\\n(4)\\nAbsatz 4,\\nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.\\nArt. 25\\nText\\nArtikel 25\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Türkei bezogenen Einkünfte entfällt.\\n600: Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der Türkei in Bezug auf die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu zahlenden Steuer auf die türkische Steuer wird die nach österreichischem Recht und nach diesem Abkommen zu zahlende österreichische Steuer für Einkünfte (einschließlich Gewinne und steuerpflichtige Gewinne aus Veräußerungsgeschäften), die eine in der Türkei ansässige Person aus österreichischen Quellen bezieht, auf die vom Einkommen zu erhebende türkische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.\\n693: Das zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik am 3. November 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\\n712: Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.\\n715: In Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 lit. b sublit. i bestätigt die zuständige österreichische Behörde, ob die Voraussetzungen für die Befreiung der Dividenden nach dem innerstaatlichen Recht Österreichs erfüllt sind oder nicht.\\n716: In Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Litera b, sublit. i bestätigt die zuständige österreichische Behörde, ob die Voraussetzungen für die Befreiung der Dividenden nach dem innerstaatlichen Recht Österreichs erfüllt sind oder nicht.\\n571: Artikel 22\\n572: VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG\\n573: Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:\\n574: (1)\\n575: Absatz eins,\\n576: In Österreich:\\n577: a)\\n578: Litera a\\n579: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis e diese Einkünfte von der Besteuerung aus.\\n580: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Türkei besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b bis e diese Einkünfte von der Besteuerung aus.\\n581: b)\\n582: Litera b\\n583: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 zweiter Satz und Artikel 21 Absatz 1 in der Türkei besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Türkei gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Türkei bezogenen Einkünfte entfällt.\\n584: c)\\n585: Litera c\\n586: Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b sublit. i, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, in der Fassung allfälliger künftiger, ihren allgemeinen Charakter wahrender Änderungen, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.\\n587: Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera b, sublit. i, die von einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, in der Fassung allfälliger künftiger, ihren allgemeinen Charakter wahrender Änderungen, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.\\n588: d)\\n589: Litera d\\n590: Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.\\n591: e)\\n592: Litera e\\n593: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkei und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren in der Türkei mit einem Steuersatz besteuert, der bei Zinsen niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 lit. a bis c vorgesehenen Sätze, und bei Lizenzgebühren weniger als 10 vom Hundert beträgt, so wird auf die von den Zinsen beziehungsweise Lizenzgebühren zu erhebende österreichische Steuer der Betrag angerechnet, der bei Zinsen je nach Lage des Falles 5, 10 beziehungsweise 15 vom Hundert und bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen oder Lizenzgebühren entspricht.\\n594: Bezieht eine in Österreich ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren aus der Türkei und werden diese Zinsen oder Lizenzgebühren in der Türkei mit einem Steuersatz besteuert, der bei Zinsen niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 Litera a bis c vorgesehenen Sätze, und bei Lizenzgebühren weniger als 10 vom Hundert beträgt, so wird auf die von den Zinsen beziehungsweise Lizenzgebühren zu erhebende österreichische Steuer der Betrag angerechnet, der bei Zinsen je nach Lage des Falles 5, 10 beziehungsweise 15 vom Hundert und bei Lizenzgebühren 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zinsen oder Lizenzgebühren entspricht.\\n595: (2)\\n596: Absatz 2,\\n597: In der Türkei:\\n598: a)\\n599: Litera a\\n600: Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der Türkei in Bezug auf die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb der Türkei zu zahlenden Steuer auf die türkische Steuer wird die nach österreichischem Recht und nach diesem Abkommen zu zahlende österreichische Steuer für Einkünfte (einschließlich Gewinne und steuerpflichtige Gewinne aus Veräußerungsgeschäften), die eine in der Türkei ansässige Person aus österreichischen Quellen bezieht, auf die vom Einkommen zu erhebende türkische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.\\n601: b)\\n602: Litera b\\n603: Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Türkei auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.\\n604: Art. 23\\n605: Text\\n606: Artikel 23\\n607: GLEICHBEHANDLUNG\\n608: (1)\\n609: Absatz eins,\\n610: Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.\\n611: (2)\\n612: Absatz 2,\\n613: Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.\\n614: (3)\\n615: Absatz 3,\\n616: Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 4 darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.\\n617: (4)\\n618: Absatz 4,\\n619: Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.\\n620: (5)\\n621: Absatz 5,\\n622: Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung noch damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.\\n623: Art. 24\\n624: Text\\n625: Artikel 24\\n626: VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN\\n627: (1)\\n628: Absatz eins,\\n629: Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.\\n630: (2)\\n631: Absatz 2,\\n632: Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.\\n633: (3)\\n634: Absatz 3,\\n635: Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 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Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Satz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.\\n646: (2)\\n647: Absatz 2,\\n648: Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,\\n649: a)\\n650: Litera a\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen\\n2193: Paragraph 27 a, Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen\\n2195: Einkünfte aus Kryptowährungen)\\n2198: Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z 6)\\n2200: Vermietung und Verpachtung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,) Anmerkung,  Vermietung und Verpachtung)\\n2203: Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)\\n2204: Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)\\n2212: Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen\\n2213: Paragraph 30 a, Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen\\n2228: § 32.\\n2229: Paragraph 32,\\n2263: § 39.\\n2264: Paragraph 39,\\n2274: § 42.\\n2275: Paragraph 42,\\n2618: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\\n2619: (Anm.: Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung)\\n2620: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Anmerkung,  Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung)\\n2700: Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.\\n2707: Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 539 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.\\n2708: Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 539 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.\\n2709: § 2\\n2717: § 2.\\n2718: Paragraph 2,\\n2724: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.\\n2725: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,\\n2752: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),\\n2753: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),\\n2756: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),\\n2757: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),\\n2760: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),\\n2761: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),\\n2764: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),\\n2765: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),\\n2768: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),\\n2769: Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),\\n2772: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),\\n2773: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),\\n2790: Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.\\n2791: Als gewerbliche Einkünfte (Absatz 3, Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.\\n2794: Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.\\n2813: Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:\\n2816: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.\\n2822: Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.\\n2825: Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.\\n2826: Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.\\n2872: zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegt\\n2873: zur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt\\n2878: , sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 ISBG.\\n2879: aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, ISBG.\\n2890: Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.\\n2893: Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht\\n2899: jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1 Z 1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f).\\n2900: jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG, Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG oder Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG und Paragraph eins, Ziffer eins und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,).\\n2944: Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.\\n2945: Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.\\n2958: 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:\\n2959: 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:\\n3039: Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.\\n3331: Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes,\\n3334: Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:\\n3392: der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.\\n3393: der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.\\n3422: Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Sozialversicherungsnummer, die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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      "reasoning": "The EStG is very large. I need to search more specifically for § 2 Abs 8 (Progressionsvorbehalt), § 25 (Pensionen), § 42 (Steuererklärungspflicht), and the FinStrG for self-disclosure. Let me try different approaches.",
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      "reasoning_content": "The EStG is very large. I need to search more specifically for § 2 Abs 8 (Progressionsvorbehalt), § 25 (Pensionen), § 42 (Steuererklärungspflicht), and the FinStrG for self-disclosure. Let me try different approaches.",
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      "content": "{\"output\": \"2807: das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.\\n2808: (7)\\n2809: Absatz 7,\\n2810: Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.\\n2811: (8)\\n2812: Absatz 8,\\n2813: Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:\\n2814: 1.\\n2815: Ziffer eins\\n2816: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.\\n2817: 2.\\n2818: Ziffer 2\\n2819: Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.\\n2820: 3.\\n2821: Ziffer 3\\n2822: Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.\\n2823: 4.\\n2824: Ziffer 4\\n2825: Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.\\n2826: Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.\\n2827: § 3\\n2828: Beachte für folgende Bestimmung\\n2829: Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 454, 482 und 483\\n2830: Text\\n2831: 2. ABSCHNITT\\n2832: Steuerbefreiungen\\n2833: § 3.\\n2834: Paragraph 3,\\n2835: (1)\\n2836: Absatz eins,\\n2837: Von der Einkommensteuer sind befreit:\\n2838: 1.\\n2839: Ziffer eins\\n2840: Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes,\\n2841: BGBl. I Nr. 162/2015\\n2842: .\\n2843: Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,.\\n2844: 2.\\n2845: Ziffer 2\\n2846: Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.\\n2847: 3.\\n2848: Ziffer 3\\n2849: Bezüge oder Beihilfen\\n2850: a)\\n2851: Litera a\\n2852: aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit\\n2853: aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit\\n2854: b)\\n2855: Litera b\\n2856: aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)\\n2857: c)\\n2858: Litera c\\n2859: aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4a Abs. 3 in der Fassung vor\\n2860: BGBl. I Nr. 188/2023\\n2861: genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)\\n---\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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      "content": "{\"output\": \"2245: Paragraph 35,\\n2246: Behinderte\\n2247: § 36.\\n2248: Paragraph 36,\\n2249: Sanierungsgewinn\\n2250: (Anm.: Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)\\n2251: Sanierungsgewinn Anmerkung,  Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)\\n2252: § 37.\\n2253: Paragraph 37,\\n2254: Ermäßigte Steuersätze\\n2255: (Anm.: Ermäßigung der Progression, Sondergewinne)\\n2256: Ermäßigte Steuersätze Anmerkung,  Ermäßigung der Progression, Sondergewinne)\\n2257: § 38.\\n2258: Paragraph 38,\\n2259: Verwertung von Patentrechten\\n2260: 4. TEIL\\n2261: VERANLAGUNG\\n2262: 4. TEIL, VERANLAGUNG\\n2263: § 39.\\n2264: Paragraph 39,\\n2265: Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum\\n2266: § 40.\\n2267: Paragraph 40,\\n2268: Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag\\n2269: (Anm.: Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung)\\n2270: Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag Anmerkung,  Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung)\\n2271: § 41.\\n2272: Paragraph 41,\\n2273: Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften\\n2274: § 42.\\n2275: Paragraph 42,\\n2276: Steuererklärungspflicht\\n2277: § 43.\\n2278: Paragraph 43,\\n2279: Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte\\n2280: (Anm.: Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften)\\n2281: Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte Anmerkung,  Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften)\\n2282: § 44.\\n2283: Paragraph 44,\\n2284: Form der Steuererklärungen\\n---\\n2246: Behinderte\\n2247: § 36.\\n2248: Paragraph 36,\\n2249: Sanierungsgewinn\\n2250: (Anm.: Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)\\n2251: Sanierungsgewinn Anmerkung,  Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)\\n2252: § 37.\\n2253: Paragraph 37,\\n2254: Ermäßigte Steuersätze\\n2255: (Anm.: Ermäßigung der Progression, Sondergewinne)\\n2256: Ermäßigte Steuersätze Anmerkung,  Ermäßigung der Progression, Sondergewinne)\\n2257: § 38.\\n2258: Paragraph 38,\\n2259: Verwertung von Patentrechten\\n2260: 4. 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Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.\\n6380: (3)\\n6381: Absatz 3,\\n6382: Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\\n6383: Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ist Paragraph 6, Ziffer 4, anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\\n6384: (4)\\n6385: Absatz 4,\\n6386: Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,\\n6387: –\\n6388: Strichaufzählung\\n6389: wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,\\n6390: wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,\\n6391: –\\n6392: Strichaufzählung\\n6393: wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder\\n6394: wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder\\n6395: –\\n6396: Strichaufzählung\\n6397: wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.\\n6398: wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.\\n6399: (5)\\n6400: Absatz 5,\\n6401: Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.\\n6402: (6)\\n6403: Absatz 6,\\n6404: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6405: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6406: (7)\\n6407: Absatz 7,\\n6408: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).\\n6409: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Artikel römisch vier, oder Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Artikel römisch vier, des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes).\\n6410: § 25\\n6411: Beachte für folgende Bestimmung\\n6412: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 lit. f ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 344\\n6413: Text\\n6414: Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)\\n6415: Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)\\n6416: § 25.\\n6417: Paragraph 25,\\n6418: (1)\\n---\\n6380: (3)\\n6381: Absatz 3,\\n6382: Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\\n6383: Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ist Paragraph 6, Ziffer 4, anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.\\n6384: (4)\\n6385: Absatz 4,\\n6386: Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,\\n6387: –\\n6388: Strichaufzählung\\n6389: wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,\\n6390: wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,\\n6391: –\\n6392: Strichaufzählung\\n6393: wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder\\n6394: wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder\\n6395: –\\n6396: Strichaufzählung\\n6397: wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.\\n6398: wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.\\n6399: (5)\\n6400: Absatz 5,\\n6401: Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.\\n6402: (6)\\n6403: Absatz 6,\\n6404: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6405: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6406: (7)\\n6407: Absatz 7,\\n6408: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).\\n6409: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Artikel römisch vier, oder Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Artikel römisch vier, des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes).\\n6410: § 25\\n6411: Beachte für folgende Bestimmung\\n6412: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 lit. f ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 344\\n6413: Text\\n6414: Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)\\n6415: Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)\\n6416: § 25.\\n6417: Paragraph 25,\\n6418: (1)\\n6419: Absatz eins,\\n---\\n6387: –\\n6388: Strichaufzählung\\n6389: wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,\\n6390: wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,\\n6391: –\\n6392: Strichaufzählung\\n6393: wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder\\n6394: wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder\\n6395: –\\n6396: Strichaufzählung\\n6397: wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.\\n6398: wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.\\n6399: (5)\\n6400: Absatz 5,\\n6401: Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.\\n6402: (6)\\n6403: Absatz 6,\\n6404: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6405: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6406: (7)\\n6407: Absatz 7,\\n6408: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).\\n6409: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Artikel römisch vier, oder Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Artikel römisch vier, des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes).\\n6410: § 25\\n6411: Beachte für folgende Bestimmung\\n6412: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 lit. f ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 344\\n6413: Text\\n6414: Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)\\n6415: Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)\\n6416: § 25.\\n6417: Paragraph 25,\\n6418: (1)\\n6419: Absatz eins,\\n6420: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:\\n6421: 1.\\n6422: Ziffer eins\\n6423: a)\\n6424: Litera a\\n6425: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.\\n6426: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.\\n---\\n6388: Strichaufzählung\\n6389: wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,\\n6390: wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,\\n6391: –\\n6392: Strichaufzählung\\n6393: wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder\\n6394: wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder\\n6395: –\\n6396: Strichaufzählung\\n6397: wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.\\n6398: wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.\\n6399: (5)\\n6400: Absatz 5,\\n6401: Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.\\n6402: (6)\\n6403: Absatz 6,\\n6404: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6405: Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.\\n6406: (7)\\n6407: Absatz 7,\\n6408: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV \\n\\n... [OUTPUT TRUNCATED - 27791 chars omitted out of 77791 total] ...\\n\\nnsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen.\\n7912: (Anm. 1)\\n7913: Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Anmerkung eins, )\\n7914: (5)\\n7915: Absatz 5,\\n7916: Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Abs. 4 berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Abs. 6), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.\\n7917: Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.\\n7918: (6)\\n7919: Absatz 6,\\n7920: Für den Progressionsbericht gilt:\\n7921: 1.\\n7922: Ziffer eins\\n7923: Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:\\n7924: a)\\n7925: Litera a\\n7926: Die Höhe der Inflationsrate gemäß Abs. 3,\\n7927: Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,\\n7928: b)\\n7929: Litera b\\n7930: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen,\\n7931: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,\\n7932: c)\\n7933: Litera c\\n7934: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3 sowie\\n7935: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie\\n7936: d)\\n7937: Litera d\\n7938: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.\\n7939: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,\\n7940: Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.\\n7941: 2.\\n7942: Ziffer 2\\n7943: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7944: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7945: 3.\\n---\\n7907: Absatz 3,\\n7908: Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.\\n7909: (4)\\n7910: Absatz 4,\\n7911: Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß § 33 Abs. 1a im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen.\\n7912: (Anm. 1)\\n7913: Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Anmerkung eins, )\\n7914: (5)\\n7915: Absatz 5,\\n7916: Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Abs. 4 berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Abs. 6), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.\\n7917: Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.\\n7918: (6)\\n7919: Absatz 6,\\n7920: Für den Progressionsbericht gilt:\\n7921: 1.\\n7922: Ziffer eins\\n7923: Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:\\n7924: a)\\n7925: Litera a\\n7926: Die Höhe der Inflationsrate gemäß Abs. 3,\\n7927: Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,\\n7928: b)\\n7929: Litera b\\n7930: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen,\\n7931: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,\\n7932: c)\\n7933: Litera c\\n7934: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3 sowie\\n7935: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie\\n7936: d)\\n7937: Litera d\\n7938: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.\\n7939: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,\\n7940: Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.\\n7941: 2.\\n7942: Ziffer 2\\n7943: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7944: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7945: 3.\\n7946: Ziffer 3\\n---\\n7910: Absatz 4,\\n7911: Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß § 33 Abs. 1a im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen.\\n7912: (Anm. 1)\\n7913: Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Anmerkung eins, )\\n7914: (5)\\n7915: Absatz 5,\\n7916: Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Abs. 4 berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Abs. 6), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.\\n7917: Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.\\n7918: (6)\\n7919: Absatz 6,\\n7920: Für den Progressionsbericht gilt:\\n7921: 1.\\n7922: Ziffer eins\\n7923: Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:\\n7924: a)\\n7925: Litera a\\n7926: Die Höhe der Inflationsrate gemäß Abs. 3,\\n7927: Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,\\n7928: b)\\n7929: Litera b\\n7930: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen,\\n7931: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,\\n7932: c)\\n7933: Litera c\\n7934: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3 sowie\\n7935: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie\\n7936: d)\\n7937: Litera d\\n7938: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.\\n7939: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,\\n7940: Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.\\n7941: 2.\\n7942: Ziffer 2\\n7943: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7944: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7945: 3.\\n7946: Ziffer 3\\n7947: Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.\\n7948: (__________________\\n7949: Anm. 1: vgl.\\n---\\n7937: Litera d\\n7938: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.\\n7939: das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,\\n7940: Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.\\n7941: 2.\\n7942: Ziffer 2\\n7943: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7944: Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.\\n7945: 3.\\n7946: Ziffer 3\\n7947: Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.\\n7948: (__________________\\n7949: Anm. 1: vgl.\\n7950: BGBl. II Nr. 251/2023\\n7951: ,\\n7952: BGBl. II Nr. 232/2024\\n7953: und\\n7954: BGBl. II Nr. 191/2025\\n7955: )\\n7956: Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2025,)\\n7957: § 34\\n7958: Beachte für folgende Bestimmung\\n7959: Bezugszeitraum zu Abs. 4:\\n7960: ab 1.1.2023 vgl. § 124b Z 412\\n7961: ab 1.1.2024 vgl. § 124b Z 437\\n7962: ab 1.1.2025 vgl. § 124b Z 466\\n7963: ab 1.1.2026 vgl. § 124b Z 481\\n7964: Text\\n7965: Außergewöhnliche Belastung\\n7966: § 34.\\n7967: Paragraph 34,\\n7968: (1)\\n7969: Absatz eins,\\n7970: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:\\n7971: Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:\\n7972: 1.\\n7973: Ziffer eins\\n7974: Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).\\n7975: Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).\\n7976: 2.\\n---\\n8221: Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.\\n8222: Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.\\n8223: 3.\\n8224: Ziffer 3\\n8225: Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.\\n8226: Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.\\n8227: § 37\\n8228: Beachte für folgende Bestimmung\\n8229: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 363 und 423\\n8230: Text\\n8231: Ermäßigung der Progression, Sondergewinne\\n8232: § 37.\\n8233: Paragraph 37,\\n8234: (1)\\n8235: Absatz eins,\\n8236: Der Steuersatz ermäßigt sich für\\n8237: –\\n8238: Strichaufzählung\\n8239: außerordentliche Einkünfte (Abs. 5),\\n8240: außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),\\n8241: –\\n8242: Strichaufzählung\\n8243: Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,\\n8244: Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,\\n8245: –\\n8246: Strichaufzählung\\n8247: Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)\\n8248: Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)\\n8249: auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.\\n8250: (2)\\n8251: Absatz 2,\\n8252: Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:\\n8253: 1.\\n8254: Ziffer eins\\n8255: Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.\\n8256: Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.\\n8257: 2.\\n8258: Ziffer 2\\n8259: Entschädigungen im Sinne des\\n8260: § 32 Abs. 1 Z 1\\n---\\n8383: 3.\\n8384: Ziffer 3\\n8385: Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.\\n8386: Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.\\n8387: (6)\\n8388: Absatz 6,\\n8389: Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.\\n8390: Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 7, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,\\n8391: (7)\\n8392: Absatz 7,\\n8393: Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.\\n8394: Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.\\n8395: (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch\\n8396: BGBl. I Nr. 111/2010\\n8397: )\\n8398: Anmerkung,  Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)\\n8399: (9)\\n8400: Absatz 9,\\n8401: Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.\\n8402: Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.\\n8403: § 38\\n8404: Beachte für folgende Bestimmung\\n8405: Bezugszeitraum: Abs. 3\\n8406: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)\\n8407: § 124b Z 137 idF\\n8408: BGBl. I Nr. 24/2007\\n8409: Text\\n8410: Verwertung von Patentrechten\\n8411: § 38.\\n8412: Paragraph 38,\\n8413: (1)\\n8414: Absatz eins,\\n8415: Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.\\n8416: (2)\\n8417: Absatz 2,\\n8418: Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.\\n8419: Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Absatz eins, verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.\\n8420: (3)\\n8421: Absatz 3,\\n8422: Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.\\n---\\n8384: Ziffer 3\\n8385: Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.\\n8386: Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.\\n8387: (6)\\n8388: Absatz 6,\\n8389: Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. 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Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 7, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,\\n8391: (7)\\n8392: Absatz 7,\\n8393: Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.\\n8394: Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.\\n8395: (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch\\n8396: BGBl. I Nr. 111/2010\\n8397: )\\n8398: Anmerkung,  Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)\\n8399: (9)\\n8400: Absatz 9,\\n8401: Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.\\n8402: Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.\\n8403: § 38\\n8404: Beachte für folgende Bestimmung\\n8405: Bezugszeitraum: Abs. 3\\n8406: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)\\n8407: § 124b Z 137 idF\\n8408: BGBl. 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            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10004570\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n\\n# Get § 25 content about pensions\\ncapture = False\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if l == '§ 25.' or l == 'Paragraph 25,':\\n        capture = True\\n    if capture:\\n        print(f'{i}: {l}')\\n    if capture and (l == '§ 26.' or l == 'Paragraph 26,'):\\n        break\\n\\\" 2\\u003e/dev/null | head -80\",\"timeout\":30}"
          }
        },
        {
          "id": "call_g9mke84m",
          "call_id": "call_g9mke84m",
          "response_item_id": "fc_g9mke84m",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10004570\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n\\n# Get § 42 declaration obligation\\ncapture = False\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s*42[,.]?\\\\s*$', l):\\n        capture = True\\n    if capture:\\n        print(f'{i}: {l}')\\n    if capture and re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s*43[,.]?\\\\s*$', l):\\n        break\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"2180: Paragraph 25,\\n2181: Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)\\n2182: Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)\\n2183: § 26.\\n2184: Paragraph 26,\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_8gav57ul"
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"2274: § 42.\\n2275: Paragraph 42,\\n2276: Steuererklärungspflicht\\n2277: § 43.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_g9mke84m"
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "The RIS website is returning truncated content. Let me get the full EStG text by downloading it as a text file or using a different approach. Let me try to download the PDF.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "The RIS website is returning truncated content. Let me get the full EStG text by downloading it as a text file or using a different approach. Let me try to download the PDF.",
      "tool_calls": [
        {
          "id": "call_nlp0dxrj",
          "call_id": "call_nlp0dxrj",
          "response_item_id": "fc_nlp0dxrj",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10004570\\u0026FassungVom=2025-06-05\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n\\n# Extract full § 25\\ncapture = False\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s+25[,.]?\\\\s*$', l) and '26' not in l:\\n        capture = True\\n    if capture:\\n        print(f'{i}: {l}')\\n    if capture and re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s+26[,.]?\\\\s*$', l) and '25' not in l:\\n        break\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        },
        {
          "id": "call_i1jb472g",
          "call_id": "call_i1jb472g",
          "response_item_id": "fc_i1jb472g",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10004570\\u0026FassungVom=2025-06-05\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n\\n# Extract full § 42 - declaration\\ncapture = False\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s+42[,.]?\\\\s*$', l):\\n        capture = True\\n    if capture:\\n        print(f'{i}: {l}')\\n    if capture and re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s+43[,.]?\\\\s*$', l):\\n        break\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"2179: § 25.\\n2180: Paragraph 25,\\n2181: Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)\\n2182: Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)\\n2183: § 26.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_nlp0dxrj"
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"2274: § 42.\\n2275: Paragraph 42,\\n2276: Steuererklärungspflicht\\n2277: § 43.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_i1jb472g"
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "The RIS website is only showing section headers in some places - the full text appears to be loaded dynamically. Let me try a different approach - downloading the RTF or PDF file for the EStG and searching from multiple well-known legal databases.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "The RIS website is only showing section headers in some places - the full text appears to be loaded dynamically. Let me try a different approach - downloading the RTF or PDF file for the EStG and searching from multiple well-known legal databases.",
      "tool_calls": [
        {
          "id": "call_x6go0ayy",
          "call_id": "call_x6go0ayy",
          "response_item_id": "fc_x6go0ayy",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"# Try downloading the EStG as a consolidated RTF\\ncurl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/10004570/Einkommensteuergesetz%201988%20%2c%20Fassung%20vom%2005.06.2026.rtf?FassungVom=2025-06-05\\\" -o /DATA/EStG.rtf 2\\u003e\\u00261 \\u0026\\nsleep 2\\n# Search for key terms using alternative sources\\ncurl -sL \\\"https://www.gesetze-im-internet.de/\\\" 2\\u003e/dev/null | head -5\\n# Let's use the Austrian BMF directly for specific info\\ncurl -sL \\\"https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/internationales-steuerrecht/dba-abkommen.html\\\" 2\\u003e/dev/null | grep -iE \\\"türkei|turkey|pension|ruhegehalt|artikel 18|artikel 19\\\" | head -30\",\"timeout\":30}"
          }
        },
        {
          "id": "call_w6dfhjiq",
          "call_id": "call_w6dfhjiq",
          "response_item_id": "fc_w6dfhjiq",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"# Try to use the Finanz website or another resource for EStG info\\ncurl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Dokumentnummer=NOR40234880\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n# Look for the relevant text about § 25 EStG\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if 'Pension' in l or 'Ruhegehalt' in l or 'Ruhegenuss' in l:\\n        print(f'{i}: {l}')\\n\\\" 2\\u003e/dev/null | head -30\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"\", \"exit_code\": -1, \"error\": \"Foreground command uses '&' backgrounding. Use terminal(background=true) for long-lived processes, then run health checks and tests in follow-up terminal calls.\", \"status\": \"error\"}",
      "tool_call_id": "call_x6go0ayy"
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_w6dfhjiq"
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "Now let me get the FinStrG on self-disclosure and the EStG declaration requirements through more targeted searches:",
      "reasoning": "Let me now use different approaches to find the EStG § 25 content and the FinStrG content. I have the DBA text. Let me now construct the response from what I have and add remaining research through search.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "Let me now use different approaches to find the EStG § 25 content and the FinStrG content. I have the DBA text. Let me now construct the response from what I have and add remaining research through search.",
      "tool_calls": [
        {
          "id": "call_w2b8vzqh",
          "call_id": "call_w2b8vzqh",
          "response_item_id": "fc_w2b8vzqh",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10003946\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n\\n# FinStrG - search for relevant terms\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if any(w in l for w in ['Selbstanzeige', 'Verjährung', 'Strafzuschlag', '§ 29', '§ 31', '§ 33', 'Abgabenhinterziehung']):\\n        print(f'{i}: {l}')\\n\\\" 2\\u003e/dev/null | head -60\",\"timeout\":30}"
          }
        },
        {
          "id": "call_on266ce6",
          "call_id": "call_on266ce6",
          "response_item_id": "fc_on266ce6",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/ef4c3a7f-85fa-4b51-92c8-60d1e3eac82a/22308.1.1.1.pdf\\\" 2\\u003e/dev/null | strings | grep -i \\\"pension\\\\|ruhegehalt\\\\|türkei\\\\|turkey\\\\|artikel 18\\\\|artikel 19\\\" | head -20\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_w2b8vzqh"
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_on266ce6"
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "Let me try to get the FinStrG correctly and also the EStG § 25 and § 42 provisions through different approaches.",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "Let me try to get the FinStrG correctly and also the EStG § 25 and § 42 provisions through different approaches.",
      "tool_calls": [
        {
          "id": "call_5g5ie5fb",
          "call_id": "call_5g5ie5fb",
          "response_item_id": "fc_5g5ie5fb",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"# Get FinStrG\\ncurl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10003946\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nprint(text[:3000])\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
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      "reasoning_content": "The FinStrG (10003946) is not in force anymore. Let me try a different approach. Let me search for the current FinStrG number and get the EStG § 25, 42 and the FinStrG information via direct search.",
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      "reasoning": "Let me try a different approach. The RIS website is dynamically loading content, making it difficult to scrape. Let me now use my extensive knowledge of Austrian tax law, supplemented by the specific DBA text I've successfully retrieved, to compile the comprehensive answer. I have retrieved the key DBA articles from the RIS. Let me also try to get the FinStrG information and the EStG specifics through targeted searches.",
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Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder § 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden.\\n99: Die nach Absatz eins, nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, Paragraph 43, Absatz 3, oder Paragraph 48, Absatz 3, StGB dem Sinne nach anzuwenden.\\n102: Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister\\n107: Ist jemand zu keiner strengeren Strafe als einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe, wenn die Verurteilung aber nur wegen Jugendstraftaten erfolgt ist, zu keiner strengeren als einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, so unterliegt die Verurteilung der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes 1972), wenn die Tilgungsfrist vor dem 1. Jänner 1985 begonnen hat oder im Fall einer Strafe, die bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, die bedingte Nachsicht vor dem 1. Jänner 1985 in Rechtskraft erwachsen oder der Verurteilte vor diesem Zeitpunkt bedingt entlassen worden ist. Bei einer Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.\\n108: Ist jemand zu keiner strengeren Strafe als einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe, wenn die Verurteilung aber nur wegen Jugendstraftaten erfolgt ist, zu keiner strengeren als einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, so unterliegt die Verurteilung der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes 1972), wenn die Tilgungsfrist vor dem 1. Jänner 1985 begonnen hat oder im Fall einer Strafe, die bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, die bedingte Nachsicht vor dem 1. Jänner 1985 in Rechtskraft erwachsen oder der Verurteilte vor diesem Zeitpunkt bedingt entlassen worden ist. Bei einer Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.\\n115: Die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den vorstehenden Bestimmungen tritt kraft Gesetzes ein. Andere Bestimmungen, nach denen Verurteilungen einer Beschränkung der Auskunft unterliegen, bleiben unberührt. Hinsichtlich Verurteilungen, für die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, gilt § 6 Abs. 6 des Tilgungsgesetzes 1972.\\n116: Die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den vorstehenden Bestimmungen tritt kraft Gesetzes ein. Andere Bestimmungen, nach denen Verurteilungen einer Beschränkung der Auskunft unterliegen, bleiben unberührt. Hinsichtlich Verurteilungen, für die die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 nicht zutreffen, gilt Paragraph 6, Absatz 6, des Tilgungsgesetzes 1972.\\n119: Verfahren bei Einstellung von Strafverfahren\\n124: Über die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Nach Rechtskraft der Anklage oder Einbringung des Strafantrages obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Stellt sich die Notwendigkeit der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung heraus, so entscheidet das erkennende Gericht, im Geschwornengerichtsverfahren der Schwurgerichtshof. Ist gegen ein Urteil ein Rechtsmittel angemeldet oder eingebracht worden, so obliegt die Entscheidung dem Rechtsmittelgericht. Die Entscheidung ergeht jeweils durch Beschluß nach Anhörung des Staatsanwaltes, Oberstaatsanwaltes oder Generalprokurators.\\n133: eine Anklageschrift oder ein Strafantrag eingebracht werden müßte,\\n136: eine Strafverfügung erlassen oder die Hauptverhandlung anberaumt oder durchgeführt werden müßte oder\\n150: Verfahren bei Strafnachsicht\\n155: Daß die Voraussetzungen einer Strafnachsicht gegeben sind, hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, nach Anhörung des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder ein Schöffengericht erkannt, so obliegt die Feststellung dem Vorsitzenden.\\n158: Der Beschluß nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.\\n159: Der Beschluß nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verurteilten zu fassen, von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes nur dann, wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen oder über einen Strafaufschub zu entscheiden wäre oder wenn sich der Verurteilte bereits zum Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt oder einem gerichtlichen Gefangenenhaus befindet.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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Nr. 21/1959\\n(DFB) (NR: GP VIII\\nRV 295\\nAB 488\\nS. 61.\\nBR:\\nS. 136.\\n===\\n1167: Selbstanzeige.\\n1175: Verjährung der Strafbarkeit.\\n1178: Verjährung der Vollstreckbarkeit.\\n1184: Abgabenhinterziehung.\\n2043: Hat jemand strafbare Handlungen nach §§ 163a oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (§ 33) begangen, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig darstellt, so ist nur das Finanzvergehen zu bestrafen.\\n2044: Hat jemand strafbare Handlungen nach Paragraphen 163 a, oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (Paragraph 33,) begangen, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig darstellt, so ist nur das Finanzvergehen zu bestrafen.\\n2195: Art. 1 § 29\\n2197: Selbstanzeige.\\n2202: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.\\n2205: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.\\n2206: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (Paragraphen 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.\\n2212: wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,\\n2213: wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3,) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,\\n2216: wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder\\n2219: wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder\\n2222: bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.\\n2229: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.\\n2232: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.\\n2233: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. 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Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.\\n2247: Eine Haftung nach § 28 tritt dann nicht ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29), vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde (§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung erstattet wird.\\n2248: Eine Haftung nach Paragraph 28, tritt dann nicht ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich wäre (Paragraph 29,), vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde (Paragraph 29, Absatz eins,) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung erstattet wird.\\n2251: Wird die im § 15 BAO vorgeschriebene Anzeige innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist sie einer Selbstanzeige derjenigen, welche die im § 15 BAO bezeichnete Erklärung abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben haben, gleichzuhalten; die Bestimmungen des § 29 gelten sinngemäß.\\n2252: Wird die im Paragraph 15, BAO vorgeschriebene Anzeige innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß erstattet, so ist sie einer Selbstanzeige derjenigen, welche die im Paragraph 15, BAO bezeichnete Erklärung abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben haben, gleichzuhalten; die Bestimmungen des Paragraph 29, gelten sinngemäß.\\n2284: Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.\\n2298: Verjährung der Strafbarkeit.\\n2303: Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.\\n2306: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.\\n2307: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (Paragraph 39,) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (Paragraph 40,) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraphen 49 bis 49 e und Paragraph 51 b, drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.\\n2310: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.\\n2311: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das Paragraph 25, oder Paragraph 191, StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.\\n2314: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:\\n2330: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.\\n2331: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Absatz 4, Litera c, genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach Paragraph 49 a, FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß Paragraph 121 a, Absatz 4, BAO oder der Mitteilungsfrist nach Paragraph 109 b, Absatz 6, EStG 1988 verstrichen ist.\\n2338: Verjährung der Vollstreckbarkeit.\\n2343: Die Vollstreckbarkeit von Strafen wegen Finanzvergehen erlischt durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die zu vollstreckende Strafe erkannt worden ist. Sie beträgt fünf Jahre.\\n2346: Wird gegen den Bestraften in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe wegen eines Finanzvergehens erkannt, so tritt die Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe erloschen ist.\\n2349: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:\\n2367: Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 von neuem zu laufen.\\n2368: Der Vollzug der Freiheitsstrafe unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Bestrafte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, von neuem zu laufen.\\n2378: Abgabenhinterziehung.\\n2383: Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.\\n2386: Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich\\n2422: Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt.\\n2425: Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.\\n2428: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 oder § 22 Abs. 1 KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.\\n2429: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EStG 1988 oder Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.\\n2432: Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.\\n2433: Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.\\n2542: die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitglieds begeht;\\n2543: die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;\\n2573: Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1\\n2574: Des Abgabenbetruges macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins\\n2588: Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken.\\n2589: Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken.\\n2835: Straffreiheit einer Selbstanzeige tritt unbeschadet der in § 29 Abs. 3 genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist des § 121a Abs. 4 BAO erstattet wird.\\n2836: Straffreiheit einer Selbstanzeige tritt unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Anzeigefrist des Paragraph 121 a, Absatz 4, BAO erstattet wird.\\n2950: Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Z 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in § 29 Abs. 3 genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in § 18a Abs. 8 Z 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.\\n2951: Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige unbeschadet der in Paragraph 29, Absatz 3, genannten Gründe auch dann nicht mehr ein, wenn eine solche erst mehr als ein Jahr ab dem Ende der Frist in Paragraph 18 a, Absatz 8, Ziffer 2, oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erstattet wird.\\n5544: die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten ist\\n5545: die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, außer Kraft getreten ist\\n5563: Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen, so ist die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen. Im übrigen steht ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht entgegen.\\n5564: Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Fristen verstrichen, so ist die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen. Im übrigen steht ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht entgegen.\\n5637: Die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, kann bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.\\n6053: Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (§ 188 Abs. 2) vorlagen.\\n6054: Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (Paragraph 188, Absatz 2,) vorlagen.\\n7211: ist auf Selbstanzeigen, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden, anzuwenden.\\n7212: Paragraph 29, Absatz 3 und 6 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2014, ist auf Selbstanzeigen, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden, anzuwenden.\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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      "reasoning": "Let me now check the actual § 42 content from the EStG. The RIS HTML parsing is tricky because the document structure is complex. Let me try another approach - searching for the content of § 42 (declaration obligation) and § 25 by looking at specific sections.",
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      "reasoning_content": "Let me now check the actual § 42 content from the EStG. The RIS HTML parsing is tricky because the document structure is complex. Let me try another approach - searching for the content of § 42 (declaration obligation) and § 25 by looking at specific sections.",
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Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).\\n6409: Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Artikel römisch vier, oder Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Artikel römisch vier, des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Artikel römisch fünf, des Umgründungssteuergesetzes).\\n6410: § 25\\n6411: Beachte für folgende Bestimmung\\n6412: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 lit. f ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 344\\n6413: Text\\n6414: Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)\\n6415: Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)\\n6416: § 25.\\n6417: Paragraph 25,\\n6418: (1)\\n6419: Absatz eins,\\n6420: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:\\n6421: 1.\\n6422: Ziffer eins\\n6423: a)\\n6424: Litera a\\n6425: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.\\n6426: Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.\\n6427: b)\\n6428: Litera b\\n6429: Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.\\n6430: Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.\\n6431: c)\\n6432: Litera c\\n6433: Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.\\n6434: d)\\n6435: Litera d\\n6436: Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.\\n6437: e)\\n6438: Litera e\\n6439: Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.\\n6440: Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.\\n6441: Bezüge gemäß Litera c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach Paragraph 32, Ziffer eins, zu erfassen.\\n6442: 2.\\n6443: Ziffer 2\\n6444: a)\\n6445: Litera a\\n6446: Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des\\n6447: § 93 des VAG 2016\\n6448: . Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die\\n6449: Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die\\n6450: aa)\\n6451: Sub-Litera, a, a\\n6452: vom Arbeitnehmer,\\n6453: bb)\\n6454: Sub-Litera, b, b\\n6455: vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und\\n6456: vom wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, und\\n6457: cc)\\n6458: Sub-Litera, c, c\\n6459: von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst\\n6460: eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.\\n6461: eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.\\n6462: b)\\n6463: Litera b\\n6464: Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.\\n6465: Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes). Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.\\n6466: c)\\n6467: Litera c\\n6468: Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.\\n6469: Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.\\n6470: d)\\n6471: Litera d\\n6472: Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.\\n6473: e)\\n6474: Litera e\\n6475: Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.\\n6476: 3.\\n6477: Ziffer 3\\n6478: a)\\n6479: Litera a\\n6480: Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.\\n6481: Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.\\n6482: b)\\n6483: Litera b\\n6484: Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.\\n6485: Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Ziffer 2, Litera a, entsprechend.\\n6486: c)\\n6487: Litera c\\n6488: Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.\\n6489: d)\\n6490: Litera d\\n6491: Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.\\n6492: Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Ziffer eins, einbehalten oder zurückgezahlt wurden.\\n6493: e)\\n6494: Litera e\\n6495: Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.\\n6496: Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, das Einkommen vermindert haben.\\n6497: f)\\n6498: Litera f\\n6499: Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.\\n6500: 4.\\n6501: Ziffer 4\\n6502: a)\\n6503: Litera a\\n6504: Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.\\n6505: b)\\n6506: Litera b\\n6507: Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.\\n6508: c)\\n6509: Litera c\\n6510: Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.\\n6511: Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.\\n6512: 5.\\n6513: Ziffer 5\\n6514: Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.\\n6515: (2)\\n6516: Absatz 2,\\n6517: Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.\\n6518: Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.\\n6519: § 26\\n6520: Beachte für folgende Bestimmung\\n6521: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 373 und 468\\n6522: Text\\n6523: Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen\\n6524: § 26.\\n6525: Paragraph 26,\\n6526: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:\\n6527: 1.\\n6528: Ziffer eins\\n6529: Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).\\n6530: 2.\\n6531: Ziffer 2\\n6532: Beträge,\\n6533: –\\n6534: Strichaufzählung\\n6535: die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)\\n6536: –\\n6537: Strichaufzählung\\n6538: durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).\\n6539: 3.\\n6540: Ziffer 3\\n6541: Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. 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Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers\\n6545: –\\n6546: Strichaufzählung\\n6547: seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder\\n6548: –\\n6549: Strichaufzählung\\n6550: so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.\\n6551: Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).\\n6552: a)\\n6553: Litera a\\n6554: Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.\\n6555: Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.\\n6556: b)\\n6557: Litera b\\n6558: Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 30 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.\\n6559: c)\\n6560: Litera c\\n6561: Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 17 Euro berücksichtigt werden.\\n6562: d)\\n6563: Litera d\\n6564: Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.\\n6565: e)\\n6566: Litera e\\n6567: Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.\\n6568: f)\\n6569: Litera f\\n6570: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.\\n6571: Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.\\n6572: 5.\\n6573: Ziffer 5\\n6574: a)\\n6575: Litera a\\n6576: Die Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).\\n6577: b)\\n6578: Litera b\\n6579: Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. 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Zu den Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz\\n6584: a)\\n6585: Litera a\\n6586: der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sowie seine Kinder (§ 106) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort\\n6587: der tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) sowie seine Kinder (Paragraph 106,) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort\\n6588: b)\\n6589: Litera b\\n6590: der tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder\\n6591: c)\\n6592: Litera c\\n6593: sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen.\\n6594: d)\\n6595: Litera d\\n6596: des Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.\\n6597: 7.\\n6598: Ziffer 7\\n6599: a)\\n6600: Litera a\\n6601: Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an\\n6602: –\\n6603: Strichaufzählung\\n6604: Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,\\n6605: –\\n6606: Strichaufzählung\\n6607: ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,\\n6608: ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes,\\n6609: –\\n6610: Strichaufzählung\\n6611: Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,\\n6612: –\\n6613: Strichaufzählung\\n6614: betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des\\n6615: § 93 des VAG 2016\\n6616: ,\\n6617: betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016,\\n6618: –\\n6619: Strichaufzählung\\n6620: Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4d Abs. 2),\\n6621: Arbeitnehmerförderstiftungen (Paragraph 4 d, Absatz 2,),\\n6622: –\\n6623: Strichaufzählung\\n6624: Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs. 3).\\n6625: Belegschaftsbeteiligungsstiftung (Paragraph 4 d, Absatz 3,).\\n6626: Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.\\n6627: Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.\\n6628: b)\\n6629: Litera b\\n6630: Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.\\n6631: Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz 9, leistet.\\n6632: c)\\n6633: Litera c\\n6634: Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.\\n6635: Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß Paragraph 25, darstellen.\\n6636: d)\\n6637: Litera d\\n6638: Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.\\n6639: Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Paragraph 6, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (Paragraph 7, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach Paragraph 124 b, Ziffer 66, geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.\\n6640: 8.\\n6641: Ziffer 8\\n6642: Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.\\n6643: Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.\\n6644: 9.\\n6645: Ziffer 9\\n6646: Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Telearbeitspauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:\\n6647: a)\\n6648: Litera a\\n6649: Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG),\\n6650: BGBl. I 459/1993\\n6651: , und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.\\n6652: Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des Paragraph 2 h, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 459 aus 1993,, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 47, Absatz 2,, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß Paragraph 2 h, AVRAG vorliegen.\\n6653: b)\\n6654: Litera b\\n6655: Übersteigt das nicht steuerbar ausgezahlte Telearbeitspauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.\\n6656: § 27\\n6657: Beachte für folgende Bestimmung\\n6658: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 326, 384, 423, 483 und 485\\n6659: Text\\n6660: Einkünfte aus Kapitalvermögen\\n6661: § 27.\\n6662: Paragraph 27,\\n6663: (1)\\n6664: Absatz eins,\\n6665: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3), aus Derivaten (Abs. 4) und aus Kryptowährungen (Abs. 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.\\n6666: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Absatz 2,), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Absatz 3,), aus Derivaten (Absatz 4,) und aus Kryptowährungen (Absatz 4 a,), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.\\n6667: (2)\\n6668: Absatz 2,\\n6669: Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:\\n6670: 1.\\n6671: Ziffer eins\\n6672: a)\\n6673: Litera a\\n6674: Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaften;\\n6675: b)\\n6676: Litera b\\n6677: Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\\n6678: c)\\n6679: Litera c\\n6680: Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;\\n6681: Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;\\n6682: d)\\n6683: Litera d\\n6684: Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften).\\n6685: 2.\\n6686: Ziffer 2\\n6687: Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;\\n6688: 3.\\n6689: Ziffer 3\\n6690: Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;\\n6691: 4.\\n6692: Ziffer 4\\n6693: Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.\\n6694: (3)\\n6695: Absatz 3,\\n6696: Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).\\n6697: Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, sind (einschließlich Nullkuponanleihen).\\n6698: (4)\\n6699: Absatz 4,\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\\n2798: Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\\n2799: (6)\\n2800: Absatz 6,\\n2801: Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn\\n2802: 1.\\n2803: Ziffer eins\\n2804: ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder\\n2805: 2.\\n2806: Ziffer 2\\n2807: das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.\\n2808: (7)\\n2809: Absatz 7,\\n2810: Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.\\n2811: (8)\\n2812: Absatz 8,\\n2813: Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:\\n2814: 1.\\n2815: Ziffer eins\\n2816: Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.\\n2817: 2.\\n2818: Ziffer 2\\n2819: Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.\\n2820: 3.\\n2821: Ziffer 3\\n2822: Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.\\n2823: 4.\\n2824: Ziffer 4\\n2825: Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.\\n2826: Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.\\n2827: § 3\\n2828: Beachte für folgende Bestimmung\\n2829: Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 454, 482 und 483\\n2830: Text\\n2831: 2. ABSCHNITT\\n2832: Steuerbefreiungen\\n2833: § 3.\\n2834: Paragraph 3,\\n2835: (1)\\n2836: Absatz eins,\\n2837: Von der Einkommensteuer sind befreit:\\n2838: 1.\\n2839: Ziffer eins\\n2840: Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes,\\n2841: BGBl. I Nr. 162/2015\\n2842: .\\n2843: Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,.\\n2844: 2.\\n2845: Ziffer 2\\n2846: Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.\\n2847: 3.\\n2848: Ziffer 3\\n2849: Bezüge oder Beihilfen\\n2850: a)\\n2851: Litera a\\n2852: aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit\\n2853: aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit\\n2854: b)\\n2855: Litera b\\n2856: aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)\\n2857: c)\\n2858: Litera c\\n2859: aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4a Abs. 3 in der Fassung vor\\n2860: BGBl. I Nr. 188/2023\\n2861: genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
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      "reasoning": "Let me now look for the detailed § 42 text further in the document, and also find the BAO (Bundesabgabenordnung) provisions about declaration requirements and the DBA Artikel 22 regarding the Progressionsvorbehalt.\n\nI have enough information now to compile a comprehensive answer. Let me also search for the key § 42 content which is in the \"Veranlagung\" section of the EStG - it should be somewhere around lines 8700-9000 based on the document structure.\n\nLet me also verify the specific Progressionsvorbehalt clause in the DBA Article 22.",
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      "reasoning_content": "Let me now look for the detailed § 42 text further in the document, and also find the BAO (Bundesabgabenordnung) provisions about declaration requirements and the DBA Artikel 22 regarding the Progressionsvorbehalt.\n\nI have enough information now to compile a comprehensive answer. Let me also search for the key § 42 content which is in the \"Veranlagung\" section of the EStG - it should be somewhere around lines 8700-9000 based on the document structure.\n\nLet me also verify the specific Progressionsvorbehalt clause in the DBA Article 22.",
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            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10004570\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n\\n# Find detailed § 42 text (the actual paragraph, not the TOC)\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if l == '§ 42.' and i \\u003e 8000:\\n        print(f'Found § 42 at {i}')\\n        for j in range(i, min(i+90, len(lines))):\\n            print(f'{j}: {lines[j]}')\\n            if re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s+43[,.]?\\\\s*$', lines[j]) and j \\u003e i+5:\\n                break\\n        break\\n# If not found above 8000, try anywhere after 4000\\nif not any('§ 42.' == l for l in lines if lines.index(l) \\u003e 8000):\\n    for i, l in enumerate(lines):\\n        if l == '§ 42.' and i \\u003e 4000:\\n            print(f'Found § 42 at {i}')\\n            for j in range(i, min(i+90, len(lines))):\\n                print(f'{j}: {lines[j]}')\\n                if re.match(r'^(§|Paragraph)\\\\s+43[,.]?\\\\s*$', lines[j]) and j \\u003e i+5:\\n                    break\\n            break\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_5rucbi5q"
    },
    {
      "role": "assistant",
      "content": "",
      "reasoning": "Let me try a different approach - searching for specific line content to find § 42 of EStG:",
      "finish_reason": "tool_calls",
      "reasoning_content": "Let me try a different approach - searching for specific line content to find § 42 of EStG:",
      "tool_calls": [
        {
          "id": "call_m06qvefu",
          "call_id": "call_m06qvefu",
          "response_item_id": "fc_m06qvefu",
          "type": "function",
          "function": {
            "name": "terminal",
            "arguments": "{\"command\":\"curl -sL \\\"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen\\u0026Gesetzesnummer=10004570\\\" 2\\u003e/dev/null | python3 -c \\\"\\nimport sys, re, html\\ncontent = sys.stdin.read()\\ntext = re.sub(r'\\u003cscript[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/script\\u003e', '', content, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003cstyle[^\\u003e]*\\u003e.*?\\u003c/style\\u003e', '', text, flags=re.DOTALL)\\ntext = re.sub(r'\\u003c[^\\u003e]+\\u003e', '\\\\n', text)\\ntext = html.unescape(text)\\nlines = [l.strip() for l in text.split('\\\\n') if l.strip()]\\n# Count total lines\\nprint('Total lines:', len(lines))\\n# Find the detailed § 42 text by searching for characteristic content\\nfor i, l in enumerate(lines):\\n    if 'Steuererklärung' in l and 'abzugeben' in l and i \\u003e 4000:\\n        for j in range(i-5, min(i+80, len(lines))):\\n            print(f'{j}: {lines[j]}')\\n        break\\n\\\" 2\\u003e/dev/null\",\"timeout\":30}"
          }
        }
      ]
    },
    {
      "role": "tool",
      "name": "terminal",
      "content": "{\"output\": \"Total lines: 18948\\n8631: Steuererklärungspflicht\\n8632: § 42.\\n8633: Paragraph 42,\\n8634: (1)\\n8635: Absatz eins,\\n8636: Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn\\n8637: 1.\\n8638: Ziffer eins\\n8639: er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder\\n8640: 2.\\n8641: Ziffer 2\\n8642: das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder\\n8643: das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder\\n8644: 3.\\n8645: Ziffer 3\\n8646: das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 539 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 9 oder 12 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 769 Euro betragen hat, oder\\n8647: das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 539 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 9, oder 12 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 769 Euro betragen hat, oder\\n8648: 4.\\n8649: Ziffer 4\\n8650: Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oder\\n8651: Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, ergäbe keine Steuerpflicht, oder\\n8652: 5.\\n8653: Ziffer 5\\n8654: Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.\\n8655: Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.\\n8656: Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.\\n8657: (2)\\n8658: Absatz 2,\\n8659: Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 463 Euro betragen.\\n8660: Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 463 Euro betragen.\\n8661: § 43\\n8662: Text\\n8663: Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften\\n8664: § 43.\\n8665: Paragraph 43,\\n8666: (1)\\n8667: Absatz eins,\\n8668: Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.\\n8669: Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.\\n8670: (2)\\n8671: Absatz 2,\\n8672: Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.\\n8673: (3)\\n8674: Absatz 3,\\n8675: (Anm.: aufgehoben durch\\n8676: BGBl. I Nr. 24/2007\\n8677: )\\n8678: Anmerkung,  aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)\\n8679: § 44\\n8680: Text\\n8681: Form der Steuererklärungen\\n8682: § 44.\\n8683: Paragraph 44,\\n8684: (1)\\n8685: Absatz eins,\\n8686: Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.\\n8687: (2)\\n8688: Absatz 2,\\n8689: Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke“ beigefügt wird.\\n8690: (3)\\n8691: Absatz 3,\\n8692: Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.\\n8693: (4)\\n8694: Absatz 4,\\n8695: Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.\\n8696: Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.\\n8697: (5)\\n8698: Absatz 5,\\n8699: Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen.\\n8700: (6)\\n8701: Absatz 6,\\n8702: Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.\\n8703: Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.\\n8704: (7)\\n8705: Absatz 7,\\n8706: In der Einkommensteuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer anzuführen.\\n8707: (8)\\n8708: Absatz 8,\\n8709: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.\\n8710: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Absatz eins und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.\\n8711: § 45\\n8712: Beachte für folgende Bestimmung\\n8713: Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 281\\n8714: Text\\n8715: Vorauszahlungen\", \"exit_code\": 0, \"error\": null}",
      "tool_call_id": "call_m06qvefu"
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